Verfahrensgang

SG Cottbus (Entscheidung vom 21.08.2018; Aktenzeichen S 31 AS 914/13)

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11.02.2019; Aktenzeichen L 34 AS 1824/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels aufgrund der Übergehung eines Beweisantrags hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert zumindest, dass in der Beschwerdebegründung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16). Wird die Verletzung einer Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) gerügt, muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass das LSG einen prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrag abgelehnt hat und das Ergebnis der Beweisaufnahme Einfluss auf die Entscheidung des LSG hätte haben können (vgl Voelzke in jurisPK-SGG, § 160a RdNr 165, Stand 2.12.2019). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Für einen prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrag ist erforderlich, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benennt; daneben muss er das Beweisthema zumindest umreißen und angeben, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 = SozR 1500 § 160a Nr 24; Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13; Beschluss vom 24.1.2018 - B 14 AS 315/17 B; Beschluss vom 15.4.2019 - B 14 AS 124/18 B; zur erforderlichen Darstellung der Entscheidungserheblichkeit auch Becker, SGb 2007, 328, 333).

Der vor dem LSG bereits rechtskundig vertretene Kläger hat zwar behauptet, im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 3.1.2019 beantragt zu haben, die Zeugen P. und A. erneut zu vernehmen. Er gibt in der Beschwerdebegründung aber keinen Beweisantrag wieder, der sich aus dem Schriftsatz vom 3.1.2019 hätte ergeben können. Vielmehr beschränkt sich das in der Begründung der NZB wiedergegebene Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 3.1.2019 auf eine Kritik an der Beweiswürdigung durch das SG sowie den vom Kläger nach der Aussage der Zeugin A. unterstellten Anlass des SG, den Zeugen P. ergänzend zu dessen vorheriger Aussage zu befragen.

Der weitere Vortrag in der NZB zur Frage eines prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrags beschränkt sich darauf mitzuteilen, es sei zwar kein Beweisthema angegeben, aus dem Gesamtzusammenhang lasse sich jedoch entnehmen, dass die Vernehmung vor allem die Grundlage der Einschätzung des Zeugen über die Endgültigkeit der getroffenen Regelung betreffen habe sollen sowie die These, der Zeuge hätte bei einer weiteren Befragung seine Behauptung "nicht in der Form aufrechterhalten". Anhand dieser Formulierung wird die Unsubstantiiertheit eines vom Kläger behaupteten (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrags deutlich. Nach diesem Vortrag des Klägers konnte eine angeregte erneute Zeugenbefragung allein den Zweck haben, dem Kläger als Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angeben konnte, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen. Solche Anträge sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R; BSG Beschluss vom 2.10.2015 - B 9 V 46/15 B).

Soweit die Beschwerde damit einen Verfahrensfehler des SG rügt, ist ein der Revision zugänglicher Verfahrensmangel iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schon deshalb nicht bezeichnet, weil der Verfahrensrüge grundsätzlich nur Verfahrensfehler der Berufungsinstanz und allenfalls ausnahmsweise fortwirkende Fehler des Sozialgerichts unterliegen (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 16a mwN).

Im Ergebnis wirft die Beschwerdebegründung dem LSG vor allem vor, das Ergebnis des durch das SG erhobenen Zeugenbeweises im Rahmen des Berufungsverfahrens falsch gewürdigt zu haben. Die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung bezieht sich aber auf § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und ist als Revisionszulassungsgrund ausgeschlossen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Andere Verfahrensmängel sind in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13855468

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