Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 29.06.2021; Aktenzeichen S 3 R 3354/19) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 09.11.2021; Aktenzeichen L 13 R 2266/21) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2021 - L 13 R 2266/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2021 - L 13 R 2266/21 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung für ihren Sohn D.
Die 1939 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige und Mutter zweier Kinder (D, geb 1960, und P, geb 1971). In der Zeit von 1961 bis 1967 war sie in Griechenland versicherungspflichtig beschäftigt. Die erste versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland wurde am 2.9.1968 aufgenommen. Seit 2004 bezieht die Klägerin eine Regelaltersrente von der Beklagten. Mit Bescheid vom 8.3.2019 berechnete die Beklagte einen höheren Zuschlag für die Kindererziehung ab 1.1.2019 für den Sohn P. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie begehre die Berücksichtigung von Zuschlägen für ihre beiden Kinder. Mit Bescheid vom 1.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.10.2019 lehnte die Beklagte einen Zuschlag wegen Kindererziehung für den 1960 geborenen Sohn ab. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.6.2021). Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 9.11.2021 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 17.11.2021 hat die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BSG eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt sowie um Beiordnung eines Rechtsanwalts gebeten. Sie hat mit Hilfe ihres Sohnes D als Bevollmächtigten eine ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sowie ein Schreiben der DRV Baden-Württemberg über eine Rentenanpassung zum 1.7.2020 beim BSG eingereicht (Schreiben vom 2., 15. und 29.12.2021 sowie vom 26.1.2022). Mit Schreiben vom 10.2.2022, dem bevollmächtigten Sohn der Klägerin am 16.2.2022 zugestellt, ist sie unter Fristsetzung bis zum 4.3.2022 aufgefordert worden, eine Kopie ihres Rentenbescheids, des Rentenbescheids ihres Ehemannes, ihres Mietvertrags und ihres aktuellen Girokontoauszugs vorzulegen. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der von ihr gemachten Angaben in Bezug auf ihre Einkommensverhältnisse und ihre Ausgaben Zweifel daran bestünden, ob die Angaben vollständig seien. Es werde daher um Vorlage einer Versicherung an Eides statt gebeten, dass keine weiteren Einkünfte bestehen. Zugleich ist sie darauf hingewiesen worden, dass PKH bei fehlender Glaubhaftmachung von Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder ausbleibender oder ungenügender Antwort auf bestimmte Fragen abgelehnt wird. Eine Reaktion seitens der Klägerin erfolgte darauf nicht.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten auch für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Ein Beteiligter hat gemäß § 115 Abs 3 ZPO sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Das Gericht kann gemäß § 118 Abs 2 Satz 1, 2 ZPO verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht; es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs 2 Satz 4 ZPO).
Die Klägerin ist den Aufforderungen, weitere Unterlagen sowie eine eidesstattliche Versicherung über ihre Einkommensverhältnisse vorzulegen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Die Vorlage der genannten Dokumente war geboten, weil aufgrund der von der Klägerin gemachten Angaben Zweifel bestehen, ob die Angaben vollständig sind. Ausweislich dieser Angaben verfügt sie gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein monatliches Einkommen iHv insgesamt 834 Euro (Klägerin iHv 238 Euro und ihr Ehemann iHv 596 Euro). Auf der Ausgabenseite stehen monatliche Mietausgaben für die Wohnung iHv 420 Euro, wovon die Klägerin die Hälfte trägt. Ein Antrag auf Sozialhilfe sei nicht gestellt worden, da sie es versäumt habe, den Antrag zu stellen. Trotz des geringen monatlichen Einkommens hat sie den Kontostand ihres Girokontos zum 15.12.2021 mit 1239 Euro angegeben.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht postulationsfähig. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Weder die Klägerin noch ihr Sohn gehören zum Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Düring Gasser Hahn
Fundstellen
Dokument-Index HI15129262 |