Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Verbeitragung einer von einem türkischen Rentenversicherungsträger gewährten Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Der aus der Türkei stammende Kläger lebt seit 1973 in Deutschland. Er ist als Rentner in der GKV und in der sPV versicherungspflichtig. Neben einer Rente der deutschen Rentenversicherung sowie Versorgungsbezügen erhält er seit 1.7.2011 eine Rente des türkischen Rentenversicherungsträgers. Nach eigenen Angaben führt er darauf in der Türkei Sozialversicherungsbeiträge ab. Die beklagte Krankenkasse legte auch die durch den türkischen Träger gewährte Rente der Beitragsberechnung in der GKV und in der sPV zugrunde (Bescheid vom 29.4.2013). Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 22.5.2014, Gerichtsbescheid des SG vom 2.2.2016, Urteil des LSG vom 12.7.2016). Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 12.7.2016 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 5.10.2016 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil der Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
Der Kläger führt auf Seite 2 der Beschwerdebegründung lediglich aus, es gehe um die Frage,
"ob das deutsche-türkische Sozialversicherungsabkommen als spezieller Vorschrift hier heranzuziehen ist und ob eine Änderung der Beitragserhebung zunächst mit der Türkischen Republik hätte vereinbart werden müssen".
Der Kläger benennt weder eine konkrete revisible Norm des Bundesrechts - auch nicht des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens noch formuliert er eine abstrakt-generelle Rechtsfrage, wie beispielsweise eine konkrete Norm des Sozialversicherungsabkommens auszulegen sei.
b) Darüber hinaus legt der Kläger auch nicht die Klärungsbedürftigkeit seiner Fragen, deren Qualität als hinreichend konkrete Rechtsfragen unterstellt, dar. Er befasst sich bereits nicht mit der Rechtslage. Insbesondere benennt er keine konkrete Bestimmung im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (vom 30.4.1964 - BGBl II 1965, 1170; in der Fassung des Änderungsabkommens vom 28.5.1969 - BGBl II 1972, 2 und des Zwischenabkommens vom 25.10.1974 - BGBl II 1975, 374 und des Zusatzabkommens vom 2.11.1984 - BGBl II 1986, 1040 - im Folgenden: Abkommen), die einer Beitragserhebung in der Weise entgegenstünden (vgl § 30 Abs 2 SGB I, § 6 SGB IV), dass eine Verbeitragung einer von einem türkischen Träger gewährten Rente im Rahmen der deutschen GKV und sPV (§ 237 S 1, 4 nF, § 228 Abs 1 S 2 SGB V, § 57 Abs 1 S 1 SGB XI) ausgeschlossen wäre. Zugleich setzt sich der Kläger - trotz entsprechender ausdrücklicher Hinweise durch das SG - nicht mit Art 14 Abs 3 S 1 des Abkommens auseinander. Danach sind auf eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien Rente bezieht oder beantragt hat, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei deren Rechtsvorschriften über Krankenversicherung anzuwenden. Auch benennt der Kläger keine Rechtsnorm, die Änderungen im nationalen Recht der GKV und sPV (wie die vorliegend zum 1.7.2011 durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, BGBl I 1202 erfolgten Änderungen) von einer Anpassung des Abkommens abhängig machen würden. Insoweit befasst er sich auch nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils, das hierzu ausgeführt hat, dass das Abkommen ein entsprechendes förmliches Änderungsverfahren nicht vorsieht.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11141453 |