Verfahrensgang

SG Stuttgart (Entscheidung vom 12.04.2016; Aktenzeichen S 26 U 4038/14)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.01.2019; Aktenzeichen L 6 U 1749/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt B. aus B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig ist. An der hinreichenden Beschwerdebegründung war der Kläger nicht durch seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gehindert. Denn er war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 73 Abs 4 S 2 iVm Abs 2 S 1 SGG) und dieser hat nirgendwo zum Ausdruck gebracht, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde und das PKH-Gesuch beschränkt wissen will. Folglich musste er die Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist hinreichend begründen (vgl BSG Beschlüsse vom 2.1.2017 - B 14 AS 355/16 B - Juris RdNr 3, vom 7.12.2016 - B 14 AS 321/16 B - Juris RdNr 4, vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B - Juris RdNr 3, vom 29.9.1993 - 11 RAr 39/93 - Juris RdNr 16, vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 - BSGE 40, 111 f = SozR 1500 § 160a Nr 8 und vom 23.1.1957 - 4 RJ 230/56 - SozR Nr 10 zu § 67 SGG).

Da keine PKH zu bewilligen ist, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13124886

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