Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Gesellschaftergeschäftsführer der zu 1. beigeladenen GmbH (im Folgenden einheitlich: die Beigeladene) in der Zeit vom 1.2.2012 bis 3.10.2016.
Der Kläger war zum Geschäftsführer der Beigeladenen bestellt und hielt ein Drittel der Anteile. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wurden mit einfacher Mehrheit gefasst; für bestimmte Geschäfte bedurfte es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mit einfachem, nicht ins Handelsregister eingetragenen Gesellschafterbeschluss vom Januar 2012 änderte die Gesellschafterversammlung die Satzung dahingehend, dass die Dreiviertelmehrheit für alle Beschlüsse gelten sollte. Auf den Statusfeststellungsantrag des Klägers stellte die Beklagte die Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vom 1.2.2012 bis zum 3.10.2016 fest (Bescheid vom 9.2.2016, Widerspruchsbescheid vom 15.6.2016, Änderungsbescheid vom 21.10.2016).
Die dagegen gerichtete Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (SG Urteil vom 29.5.2018, Beschluss des LSG vom 30.11.2020). Die in der Berufung vorgetragene Gründung einer GbR, in der der Kläger mit einem weiteren Gesellschafter die einheitliche Stimmrechtsausübung in der GmbH vereinbart habe, ändere an der Versicherungspflicht als Gesellschaftergeschäftsführer der GmbH nichts. Sie stelle nichts anderes als eine Stimmrechtsvereinbarung dar, die die gesellschaftsrechtlich begründete Weisungsgebundenheit in der GmbH nicht aufheben könne. Im Übrigen sei die nur mündlich gegründete GbR jederzeit kündbar.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Wird ein Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip gerügt, ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag muss sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angeben und aufzeigen, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erheben soll (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f; BSG Beschluss vom 18.12.2018 - B 12 R 37/18 B - juris RdNr 3). Das LSG muss darauf hingewiesen worden sein, dass der Betroffene die Amtsermittlungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht (BSG Beschluss vom 15.7.2019 - B 12 KR 5/19 B - juris). Dass der Kläger prozessordnungsgemäße Beweisanträge nicht nur gestellt, sondern auch bis zuletzt aufrechterhalten hätte, ist nicht dargetan. Der Vortrag, das LSG habe aktiv werden und von ihm weitere Unterlagen anfordern müssen, genügt diesen Anforderungen nicht. Soweit der Kläger auf einen Beweisantrag in seiner Berufungsbegründung verweist, fehlt es an Ausführungen, welchen Beweisantrag zu welchem Beweisthema er dort gestellt haben will. Der Kläger legt auch nicht dar, dass er einen Beweisantrag nach dem umfangreichen Hinweis des LSG auf die aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Sachlage und seine Absicht, nach § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden, aufrechterhalten hat.
Soweit der Kläger rügt, das LSG habe einen bestimmten Sachverhalt einfach angenommen, rügt er die sachliche Unrichtigkeit der Entscheidung. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Ausführungen zu seiner Selbstständigkeit und der von ihm und seinem Mitgesellschafter gewählten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion.
Soweit der Kläger rügt, das LSG habe nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, wird bereits nicht klar, welchen Verfahrensfehler er damit rügen möchte. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2, § 62 SGG) hat er nicht hinreichend bezeichnet. Dazu wären Darlegungen erforderlich gewesen, inwiefern das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN) oder seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190). Daran fehlt es.
Soweit sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang auf eine gebotene weitere Sachaufklärung beruft, wird übersehen, dass die Beschränkung der Amtsermittlungsrüge nicht über den Umweg über die Vorschriften zum rechtlichen Gehör umgangen werden kann (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2019 - B 13 R 263/18 B - juris RdNr 11 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14533646 |