Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 29.01.2020; Aktenzeichen S 22 AS 4474/19) |
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.03.2021; Aktenzeichen L 2 AS 1081/20) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung sowie gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten in dieser Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der im Tenor bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.
Insbesondere ist der Vorwurf der Klägerin, das LSG habe über ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am LSG H vom 27.1.2021 nicht entschieden, nicht nachvollziehbar; ein solches Ablehnungsgesuch ist in der Akte des LSG nicht enthalten.
Soweit die Klägerin sinngemäß rügt, das SG hätte einem Verlegungsantrag stattgeben müssen, kann hierauf die Beschwerde nicht gestützt werden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nur auf einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG oder auf einen Mangel des Verfahrens vor dem SG, der in die nächste Instanz fortwirkt, gestützt werden, also einen Mangel, der damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet (BSG vom 30.10.2020 - B 4 AS 267/20 B - juris RdNr 8 mwN). Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG durch ihren Vater vertreten war, auch wenn dieser sich in diesem Verfahren geweigert hat, sich zu äußern und Anträge zu stellen.
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG). Soweit man in dem Schreiben der Klägerin eine gesonderte Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten (§ 192 Abs 1 SGG) erblickt, ist diese zudem unstatthaft, weil insofern das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben ist. Allein wegen der Kostenentscheidung, zu der auch die Auferlegung von Verschuldenskosten gehört, kann im Übrigen die Revision nicht zugelassen werden (BSG vom 13.1.2020 - B 4 AS 1/20 B - juris RdNr 7 mwN). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14668790 |