Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 17.09.2019; Aktenzeichen S 13 AL 211/17) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 27.11.2023; Aktenzeichen L 9 AL 162/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm§ 169 Satz 2 SGG ) , weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in der Begründung der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt ist(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) . Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
2
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird(vglBSG vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60) . Die abstrakte Rechtsfrage ist so zu formulieren, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung geprüft werden können(vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284) . Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist(vglBSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16) . Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben(zusammenfassendBSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - RdNr 6 mwN) , weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substantiiert auseinandersetzen muss.
3
Daran fehlt es hier. In der Beschwerdebegründung wird formuliert, es sei die Frage zu klären, welche Bedeutung und Tragweite eine Betriebsvollprüfung hat, die keine Beanstandung feststellt und zur Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit an den antragstellenden und geprüften Betrieb führt bzw dazu beiträgt, wenn, wie in dem streitgegenständlichen und angefochtenen Fall die im Verlauf des weiteren behördlichen Verfahrens ausgezahlten Beträge von der Behörde zurückgefordert werden und im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide ein Vergleich des Inhaltes abgeschlossen wird, dass die Rückforderungsbescheide aufgehoben werden und der geprüfte Betrieb sich verpflichtet, der Behörde für alle Saison-Kurzarbeitergeld beantragenden Arbeitnehmer Lohnabrechnungen, Rapportlisten und sonstige im Vergleich genannten Nachweise vorzulegen.
4
Es handelt sich hierbei schon nicht um eine abstrakte Frage. Sie ist vielmehr wegen der dargestellten Einzelheiten des Verfahrensablaufs auf den konkret zur Entscheidung stehenden Sachverhalt zugeschnitten. Unabhängig davon ist die Frage in Zusammenschau mit der Beschwerdebegründung auch nicht schlüssig. Denn ausweislich der Begründung ist der Prüfvermerk nach der (vorläufigen) Bewilligung von Kurzarbeitergeld erfolgt. Angesichts dieser zeitlichen Reihenfolge kann schon nicht nachvollzogen werden, weshalb der (spätere) Prüfvermerk zur (vorhergehenden) Bewilligung von Kurzarbeitergeld geführt bzw beigetragen haben soll.
5
Schließlich setzt sich die Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, ob die im SGB III vorzufindenden Vorschriften oder die Rechtsprechung des BSG eine Antwort auf die formulierte Frage ermöglichen, was nach den dargestellten Maßstäben erforderlich ist.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§§ 183 ,193 SGG .
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S. Knickrehm |
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Söhngen |
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Neumann |
Fundstellen
Dokument-Index HI16469084 |