Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 04.05.2023; Aktenzeichen L 15 AS 360/21)

SG Aurich (Entscheidung vom 23.06.2021; Aktenzeichen S 55 AS 675/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger formuliert zwar die Frage, "wie auf eklatant zu gering angesetzte Mieten zu reagieren ist, wenn deutlich wird, dass die Zahlen aus dem Wohngeldgesetz, aus dem Jahr 2016, veraltet waren". Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine konkrete Rechtsfrage, deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird. Vielmehr würde die Beantwortung der formulierten Frage eine kommentar- oder lehrbuchmäßige Aufarbeitung einer abstrakten Fragestellung verlangen, was aber nicht zur Aufgabe des Senats gehört (vgl nur BSG vom 16.4.2018 - B 8 SO 2/18 B). Der Kläger bezieht sich zudem auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Wohngeldstärkungsgesetzes vom 30.11.2019 (BGBl I 1877), ohne darzulegen, warum diese weiterhin grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft.

Soweit der Kläger zudem rügt, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt und damit einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) behauptet, wird dies nicht weiter dargelegt oder ausgeführt. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zwar zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann aber auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36). Einen Beweisantrag gestellt zu haben, behauptet der Kläger aber noch nicht einmal.

Die Bitte des Klägers in der Beschwerdebegründung um einen Hinweis, falls das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich ansehe, führt nicht dazu, dass eine Entscheidung über die unzureichend begründete Beschwerde zurückzustellen wäre. Der Senat ist nicht verpflichtet, einen anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Siefert

Neumann

Harich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16192658

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge