Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 14.03.2018; Aktenzeichen L 2/9 R 60/14) |
SG Lüneburg (Entscheidung vom 09.01.2014; Aktenzeichen S 34 R 318/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 14.3.2018 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Auffassung der Beklagten bejaht, dass der Kläger zur Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung aufgrund der Ausübung einer Tätigkeit als selbstständiger Tennislehrer herangezogen werden kann.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Ist die tatsächliche und im Sachverhalt feststehende Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Erteilung von Tennisunterricht eine Lehrtätigkeit, die unter das Tatbestandsmerkmal des selbstständigen Lehrers i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ≪richtig: SGB VI≫ fällt?"
Der Kläger wird damit bereits dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Er hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt, Anwendungsbereich oder zur Verfassungsmäßigkeit einer revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG) gestellt. Seine Frage bezieht sich ausdrücklich auf die Verhältnisse "des Klägers" und hat damit Einzelfallcharakter. Derart auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittene Fragen können aber von vornherein keine Breitenwirkung entfalten, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnten (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10 und Nr 39 S 58; BSG Beschlüsse vom 17.8.2009 - B 11 AL 192/08 B - Juris RdNr 3 und vom 29.12.2011 - B 11 AL 104/11 B - BeckRS 2012, 65384 RdNr 6).
Selbst wenn man zugunsten des Klägers die Frage dahin formulieren würde, ob die Erteilung von Tennisunterricht dem Tatbestandsmerkmal des "selbständig tätigen Lehrers" iS von § 2 S 1 Nr 1 SGB VI unterfiele, hätte es der Kläger versäumt, die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage schlüssig darzutun.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN). Hieran fehlt es.
Zwar führt der Kläger aus, dass die aufgeworfene Frage noch nicht vom BSG entschieden worden sei. Er legt jedoch nicht ausreichend dar, dass die schon vorhandene höchstrichterliche Judikatur keine Anhaltspunkte für deren Beurteilung enthält. Insbesondere fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der von ihm inhaltlich in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 12 RA 6/04 R - "Fitnesstrainer" SozR 4-2600 § 2 Nr 1). Die knappe Andeutung der eigenen Rechtsansicht genügt den Anforderungen nicht im Ansatz.
Zudem fehlt es an jeglichen Ausführungen zur Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Frage.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12151542 |