Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 13.11.2018; Aktenzeichen S 19 SB 146/13) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 09.09.2020; Aktenzeichen L 13 SB 127/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. September 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 statt bisher 20 vor allem wegen eines Knieleidens.
Mit Urteil vom 9.9.2020 hat das LSG wie vor ihm die Beklagte und das SG den Anspruch verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (Senatsbeschluss vom 19.10.2020 - B 9 V 17/20 B - juris RdNr 4 mwN).
Zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört zudem eine verständliche und vollständige Schilderung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder sogar aus den Akten herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - juris RdNr 6). Ohne die erforderliche umfassende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde schon deshalb, weil sie den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt nicht nachvollziehbar und im Zusammenhang darlegt, sondern anlässlich ihrer knappen Rechtsausführungen lediglich bruchstückhaft mitteilt.
Unabhängig davon formuliert die Beschwerde auch keine fallübergreifende abstrakte Rechtsfrage zu einer konkreten Norm, die in einem zukünftigen Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Vielmehr setzt sie sich mit der nach ihrer Ansicht falschen GdB-Bildung durch das LSG auseinander. Damit rügt sie aber der Sache nach nur einen materiellen Rechtsanwendungsfehler; mit dieser Rüge lässt sich die Revisionszulassung ebenso wenig erreichen (Senatsbeschluss vom 2.10.2020 - B 9 SB 10/20 B - juris RdNr 18 mwN) wie mit dem von der Klägerin damit verbundenen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese kann nach der ausdrücklichen Anordnung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Senatsbeschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14351494 |