Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 11.08.2023; Aktenzeichen S 1 KR 314/22)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.10.2023; Aktenzeichen L 11 KR 2602/23)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 26.10.2023 zugestellt worden ist, mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 26.11.2023, Beschwerde eingelegt. Dieses an das LSG Baden Württemberg adressierte Rechtsmittel ist zunächst dort und nach Weiterleitung durch das LSG am 28.11.2023 beim BSG eingegangen.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 27.11.2023 (Montag) laufenden Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LSG eingelegt worden ist (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Auf das Erfordernis, die Rechtsmittelschrift beim BSG einzureichen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Eine Einreichung bei einem anderen Gericht wahrt die Beschwerdefrist nicht (vgl etwa BSG vom 22.11.2022 - B 1 KR 13/22 BH). Das LSG hat die Rechtsmittelschrift vom 26.10.2023 mit Schreiben vom 27.11.2023 elektronisch per EGVP an das BSG versandt, sodass diese am 28.11.2023 um 06:11 Uhr dort eingegangen ist. Eine Fürsorgepflichtverletzung des LSG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ist damit auszuschließen (s ebenda - juris RdNr 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Schlegel

Bockholdt

Geiger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16180496

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