Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 23.9.2020 zugestellten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8.9.2020 mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten, am 26.10.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und zugleich die "Beistellung eines Bundesanwaltes" für das Beschwerdeverfahren beantragt.
II
1. Der sinngemäß gestellte Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Erklärung) auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG ≪Kammer≫ NJW 2000, 3344). Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG ausdrücklich belehrt worden.
Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Beschwerdefrist endete einen Monat nach Zustellung des Urteils, also am 23.10.2020 (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG). Bis zu diesem Zeitpunkt lag weder der Antrag auf Prozesskostenhilfe noch die Erklärung des Klägers vor. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind insoweit nicht ersichtlich.
Sollte das Begehren des Klägers als Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines "Notanwalts" (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) auszulegen sein, so wäre dieser gleichfalls abzulehnen.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Diese kann mit der Begründung beantragt werden, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt habe nicht gefunden werden können. Um dies aufzuzeigen, muss der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Angaben und ggf unter Vorlage entsprechender Korrespondenz zumindest geltend machen, dass er sich bei mehreren Rechtsanwälten erfolglos um die Übernahme der Vertretung bemüht hat. Hierzu ist es für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei mehr als vier zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 20.3.2018 - B 2 U 28/18 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2). Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da andernfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt (BSG Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B - juris RdNr 3). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Antrag des Klägers nicht innerhalb der am 23.10.2020 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) dem BSG zugegangen ist.
2. Die Beschwerde des Klägers ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14310881 |