Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 20.04.2016; Aktenzeichen S 140 AS 26945/14)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.11.2017; Aktenzeichen L 31 AS 1027/16)

 

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2017 bewilligt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG hinsichtlich der Versäumung der Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG gewährt. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 10.7.2018 - B 14 AS 441/17 B, zugestellt am 23.7.2018, dem Kläger für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2017 PKH bewilligt und Rechtsanwalt D. beigeordnet hat, hat der Kläger mit am 10.8.2018 beim BSG eingegangenen Schriftsatz die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG erhoben und diese sodann ebenfalls rechtzeitig begründet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat kann deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

Bei der Geltendmachung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (stRspr siehe nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN). Die Beschwerdebegründung muss deshalb ausführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darstellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG Beschluss vom 19.3.2015 - B 12 KR 16/14 B - mwN). Existiert bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Frage, ist aufzuzeigen, inwieweit diese Frage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Hierfür ist darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG bzw das BVerfG diese noch nicht ausdrücklich entschieden haben, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6).

Diesen Anforderungen an die Darlegung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat folgende, von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage formuliert: Sind Vermittlungsvorschläge Verwaltungsakte iS des § 31 SGB X?

Dazu hat der Kläger zwar eine Entscheidung des BSG vom 29.4.2015 zitiert (B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1), wonach eine Meldeaufforderung ein Verwaltungsakt sei, hat aber in der Begründung nicht dargelegt, warum ein Vermittlungsvorschlag einer Meldeaufforderung gleichzusetzen sei. Insbesondere wurde nicht auf die Rechtsprechung des BSG dazu eingegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen Vermittlungsvorschläge einen Verwaltungsaktcharakter haben können (vgl BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 75/12 R - BSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr 13, RdNr 17 f). Der Kläger legt vielmehr dar, aus welchen individuellen Gründen die ihn betreffenden Vermittlungsvorschläge rechtswidrig seien. Dies reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13144493

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