Leitsatz (amtlich)
Die Ladung, die dem Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt worden ist, wird nicht gegenstandslos, wenn die Niederlegung des Mandats dem Gericht erst nach Absendung der Ladung angezeigt wird (Weiterentwicklung von BSG 1958-03-12 11/9 RV 976 = BSGE 7, 58).
Normenkette
SGG § 73 Abs. 3
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. September 1974 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger erhält seit dem 1. Juni 1965 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese Rente wurde durch die Bescheide vom 28. Mai 1968 und 27. Februar 1969 gemäß § 1300 der Reichsversicherungsordnung (RVO) neu festgestellt. Dabei wurde die vom Kläger für mehrere Zeitabschnitte seiner in der DDR ausgeübten Erwerbstätigkeit begehrte günstigere Leistungsgruppeneinstufung und die Anrechnung einer größeren Zahl von Beiträgen einer günstigeren Beitragsklasse für seine nach dem ersten Weltkrieg ausgeübte knappschaftliche Tätigkeit nicht berücksichtigt. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 25. September 1974 hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -; § 62 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und mangelnde Sachaufklärung (§ 103 SGG).
Die Revision ist nicht statthaft.
Das LSG hat die Revision nicht gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Sie kann daher nur statthaft sein, wenn ein wesentlichen Mangel des Verfahrens des Berufungsgerichts (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) in einer der Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG entsprechenden Form gerügt ist und auch vorliegt (BSGE 1, 150).
Die Revision sieht eine Verletzung des § 62 SGG darin, daß der Kläger zum Termin am 25. September 1974, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist, vom LSG nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Die Revision macht dazu geltend: Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe seine Vertretung mit Schreiben vom 30. August 1974 niedergelegt. Dieses Schreiben sei beim LSG am 31. August 1974 eingegangen. Die Terminladung sei dem bisherigen Prozeßbevollmächtigten aber erst am 2. September 1974 zugegangen, also zu einer Zeit, als dieser die Vertretung bereits niedergelegt hatte. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei deshalb verpflichtet gewesen, den Kläger selbst erneut zu laden. Da dies nicht geschehen sei und der bisherige Prozeßbevollmächtigte dem Kläger den Termin auch nicht mitgeteilt habe, sei dem Kläger die Möglichkeit eines von ihm beabsichtigt gewesenen weiteren mündlichen Sachvortrags genommen worden. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Diese Rüge greift nicht durch. Die Ladung, die dem Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt worden ist, wird nicht gegenstandslos, solange das LSG den bisherigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers als vertretungsbefugt ansehen durfte. Das konnte das Berufungsgericht, solange es nicht wußte, daß die Vollmacht erloschen ist (vgl. BSGE 7, 58, 59). Mitteilungen, die das LSG an den bisherigen Prozeßbevollmächtigten richtet, sind und bleiben genauso wirksam wie Mitteilungen des Gerichts, die zu einer Zeit, in der dem Gericht die Vertretung eines Beteiligten noch nicht angezeigt ist, an den Beteiligten selbst gerichtet werden (BSGE 7, 58, 60). Das ist aber nicht nur der Fall, wenn der Prozeßbevollmächtigte erst nach Empfang der Ladung das Mandat niederlegt, wie dies bereits der 11. Senat in seinem Urteil vom 12. März 1958 (BSGE 7, 58) entschieden hat. Es gilt vielmehr auch dann, wenn die Mitteilung der Niederlegung des Mandats beim LSG erst nach Absendung der Terminladung eingeht. Die Terminladung ist vom Berufungsgericht bereits am 28. August 1974 verfügt und am 30. August 1974 an den bisherigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgesandt worden. In diesem Zeitpunkt entsprach somit das Verfahren dem § 73 Abs. 3 SGG, wonach alle Mitteilungen des Gerichts an den Prozeßbevollmächtigten zu richten sind, falls ein solcher bestellt ist. Das Gericht ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den Kläger persönlich zu laden, wenn ihm angezeigt wird, daß der Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat (ebenso Zeihe, SGG, § 73 Anm. 23 a). Es hat auch nicht die Pflicht zu prüfen, ob der Prozeßbevollmächtigte den Kläger von der Ladung verständigt hat (vgl. BSGE 7, 58, 60). Damit steht fest, daß der Kläger dadurch, daß das Berufungsgericht in seiner Abwesenheit verhandelt hat, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 62 SGG) nicht verletzt worden ist. Die Revision rügt ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG, weil das Berufungsgericht keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich der spezifischen Erfordernisse des Ziegelbrennerberufs und der für diesen Berufszweig vom Kläger erworbenen Fachkenntnisse angestellt habe. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das LSG hat den sachlich-rechtlichen Standpunkt vertreten, daß es eine gemäß § 1300 RVO ergangene ablehnende Entscheidung der Beklagten über die Neufeststellung einer Rente nur aufheben könne, wenn die Überzeugungsbildung der Beklagten unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt haltbar ist. Nur wenn die früheren Entscheidungen der Beklagten hinsichtlich der Einordnung der Versicherungszeiten des Klägers, die nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) anrechenbar sind, nicht als in diesem Sinne eindeutig unrichtig und daher nicht vertretbar zu bewerten sind, ist nach Auffassung des LSG eine Aufhebung der ablehnenden Bescheide möglich. Bei seiner Überprüfung, ob dem Kläger die Tätigkeit als Ziegelbrenner in einer höheren Leistungsgruppe angerechnet werden kann, hat das Berufungsgericht die über den Kläger geführten Verwaltungsakten verwertet. Das ergibt sich schon aus dem angefochtenen Urteil (Seite 3), wonach diese Akten Gegenstand des Verfahrens gewesen sind. Soweit die Revision meint, das LSG habe sich aufgrund des Inhalts der Verwaltungsakten gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt hinsichtlich der Voraussetzungen für das Vorliegen der Leistungsgruppe 1 weiter aufzuklären, übersieht sie, daß das Berufungsgericht den - hier allein maßgebenden - sachlich-rechtlichen Standpunkt vertreten hat, die Einstufung eines ungelernten Ziegelbrenners, der diesen Beruf vorher nicht über lange Zeit hinweg versicherungspflichtig ausgeübt hat, in niedrigere Leistungsgruppen im Rahmen des § 1300 RVO sei nicht als eindeutig rechtswidrig anzusehen. Die Revision wirft aber dem LSG die Verkennung der Voraussetzungen der Leistungsgruppe 1 vor. Ein solcher Vorwurf ist jedoch nicht geeignet, die Revision statthaft zu machen, da er sich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Überprüfung im Rahmen des § 1300 RVO bezieht, nicht aber auf einen Mangel im Verfahren des Berufungsgerichts.
Das Berufungsgericht hat seine Sachaufklärungspflicht auch nicht bei der Einstufung der Tätigkeit des Klägers als "Baustellen-Betriebsgewerkschaftsvorsitzender" und "Sachbearbeiter für die Arbeitskräftelenkung auf einer Baustelle" in die Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 B zum FRG in der Zeit vom 20. Mai 1952 bis 31. März 1955 verletzt. Die Tatsache der genannten Beschäftigungen in der DDR und die eigenen Angaben des Klägers am 28. November 1967 gegenüber der Beklagten brauchten das LSG im Rahmen der Überprüfung eines Bescheides nach § 1300 RVO nicht veranlassen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Aus diesen Angaben konnte nämlich keinerlei Hinweis darauf entnommen werden, daß es sich bei diesen Tätigkeiten um solche gehandelt hat, die nach allgemeiner Anweisung vom Kläger selbständig auszuführen waren.
Abgesehen hiervon entspricht diese Rüge auch schon nicht dem Formerfordernis des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach ist bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 103 SGG) nicht nur darzulegen, aufgrund welcher Umstände sich das LSG von seinem - insoweit allein maßgebenden - sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen. Es muß auch im einzelnen dargetan werden, in welcher Richtung weitere Ermittlungen im einzelnen hätten vorgenommen werden müssen und zu welchem Ergebnis nach Ansicht der Revision die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen geführt hätten (BSG SozR Nr. 14 zu § 103 SGG; Nr. 28 zu § 164 SGG). Daran fehlt es hier.
Diese Formerfordernisse des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG sind auch nicht erfüllt, soweit die Revision mangelnde Sachaufklärung hinsichtlich der Einstufung des Klägers in die Leistungsgruppe 4 für die Zeit seiner Tätigkeit als Karteiführer und Magazinverwalter vom 1. April 1955 bis 8. Mai 1959 rügt. Auch hier ist nicht im einzelnen dargetan, wieso sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn Karteiführer und Lageristen sowohl in die Leistungsgruppe 3 als auch in die Leistungsgruppe 4 nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts hätten eingestuft werden können. Auch diese Rüge kann deshalb die Revision nicht statthaft machen.
Soweit die Revision schließlich vorträgt, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es dem Kläger nicht weitere acht Monatsbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung angerechnet habe, liegt darin ebenfalls kein den Revisionsrechtszug eröffnender Verfahrensmangel. Die Revision übersieht zunächst, daß der FDGB bereits am 16. April 1968 der Beklagten mitgeteilt hat, daß für ihn keine Versicherungsunterlagen vorhanden seien. Das LSG war schon deshalb nicht veranlaßt, insoweit erneut bei dem FDGB Ermittlungen anzustellen. Auch brauchte sich das Berufungsgericht nicht gedrängt zu fühlen, weitere Auskünfte bei der Hannoverschen Knappschaft einzuholen. Aus dem Schreiben vom 6. Oktober 1967 ergab sich, daß bei der Hannoverschen Knappschaft die Originalunterlagen vorhanden waren und für den Kläger nur fünfzig Monatsbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht im Rahmen einer Überprüfung nach § 1300 RVO kein Anlaß, weitere Ermittlungen anzustellen.
Die von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen sind somit unbegründet. Die Revision des Klägers ist daher nicht statthaft und muß gemäß § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen