Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.04.2016; Aktenzeichen S 8 U 148/15) |
Hessisches LSG (Urteil vom 03.12.2019; Aktenzeichen L 3 U 104/16) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2019 - L 3 U 104/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Hessische LSG die Berufung der Antragstellerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 25.4.2016 zurückgewiesen und einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens S 8 U 38/14 verneint, das sie durch Klagerücknahme erledigt hatte. Zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Antragstellerin am 11.1.2020 um Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts nachgesucht, den Entwurf einer Beschwerdeschrift beigefügt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch ist indes abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO). Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung der Angaben der Antragstellerin richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Es ist nicht erkennbar, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin erfolgreich zu begründen.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits durch das BSG oder ein anderes oberstes Bundesgericht entschieden ist (BVerwG Beschlüsse vom 16.11.2007 - 9 B 36.07 - juris RdNr 11 und vom 6.3.2006 - 10 B 80.05 - juris RdNr 5; zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar. Denn gemäß § 179 Abs 1 SGG iVm § 578 Abs 1 ZPO setzt die Wiederaufnahme mittels Nichtigkeits- oder Restitutionsklage ein Verfahren voraus, das durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen worden ist. Die Wiederaufnahme kommt deshalb nach einer Erledigungserklärung oder Klagerücknahme nicht in Betracht (BSG Urteil vom 27.3.1961 - 9 RV 1042/59 - SozR Nr 5 zu § 179 SGG), wie das LSG zu Recht entschieden hat.
b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Soweit die Antragstellerin eine Abweichung zu dem Beschluss des BVerwG vom 7.8.1998 (4 B 75.98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr 115) geltend macht, übersieht sie, dass diese Entscheidung nicht divergenzfähig und zudem in einem sog Rücknahmestreit, dh zum Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme bzw Erledigungserklärung, ergangen ist, über den nicht im Wiederaufnahmeverfahren, sondern durch Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden ist, in dem die Prozesserklärung abgegeben worden ist.
c) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.
Da der Antragstellerin somit keine PKH zu bewilligen ist, hat sie nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Fundstellen
Dokument-Index HI13797263 |