Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 05.09.2018; Aktenzeichen S 3 AL 13/18) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29.09.2020; Aktenzeichen L 11 AL 151/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2020 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 119).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin, die sich in der Sache gegen die Ablehnung von Alg wegen fehlender Arbeitslosigkeit wendet, wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Als entscheidungserheblichen Rechtssatz des BSG (unter Hinweis auf das Urteil 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3), von dem das LSG abgewichen sei, bezeichnet sie sinngemäß, dass "die Obliegenheit zu Eigenbemühungen einer ausdrücklichen und zumutbaren Konkretisierung durch die Bundesagentur für Arbeit bedarf". Das LSG habe hierzu ausgeführt, diese Rechtsprechung könne wegen einer Rechtsänderung vom 1.1.2005 bis 31.3.2012 durch § 119 Abs 4 SGB III und seit dem 1.4.2012 durch § 138 Abs 4 SGB III nicht mehr angewandt werden. Damit stellt die Beschwerdebegründung dem Rechtssatz des BSG schon keinen genau bezeichneten, widersprechenden Rechtsatz des LSG gegenüber, sondern behauptet allein eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall. Denn eine Abweichung im Grundsätzlichen kann schon denklogisch nicht vorliegen, wenn die Entscheidung ausdrücklich auf geänderte Vorschriften gestützt wird, zu denen sich das BSG in der zitierten Entscheidung nicht geäußert hat.
Die Beschwerdebegründung der Klägerin vermag auch nicht die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, wenn man sie weit auslegt und sinngemäß als Grundsatzrüge iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ansieht. Denn grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Zur Klärungsbedürftigkeit, zur Entscheidungserheblichkeit und zur Breitenwirkung lässt sich der Beschwerdebegründung indes nichts entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14470786 |