Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorgenanntem Urteil hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Hörstörungen als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2301 der Anl 1 zur Berufskrankheitenverordnung - Lärmschwerhörigkeit - verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er wendet sich dagegen, dass das LSG die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verursachung der Innenschwerhörigkeit durch seine berufliche Lärmexposition verneint habe.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 oder 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Vorliegen eines Verfahrensmangels) nicht formgerecht dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Beschwerdebegründung legt eine mögliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht hinreichend dar. Zwar rügt sie sinngemäß eine Verletzung des § 9 Abs 1 SGB VII iVm BK Nr 2301. Sie formuliert jedoch bereits keine über den Einzelfall hinausgehende abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung oder Anwendung einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts oder zu deren Vereinbarung mit höherrangigem Recht und legt auch nicht die Klärungsbedürftigkeit sowie die Klärungsfähigkeit einer entsprechenden Rechtsfrage dar, wie es erforderlich wäre (vgl hierzu zB BSG Beschlüsse vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 7 mwN und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 mwN). Vielmehr macht der Kläger im Kern die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend. Hierauf allein kann die Zulassung der Revision jedoch nicht gestützt werden.
Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung auf das Urteil des Senats vom 2.4.2009 - B 2 U 9/08 R - (BSGE 103, 59 = SozR 4-2700 § 9 Nr 14) verweist und damit möglicherweise eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend machen will, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Begründung. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz bzw das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 13 mwN). Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten.
Der von dem Kläger sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Um einen solchen Verfahrensmangel aufzuzeigen, sind die Tatsachen substantiiert anzugeben, die den Verfahrensmangel vermeintlich begründen. Ferner ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Soweit der Kläger die Beweiswürdigung durch das LSG und damit die Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG rügen will, kann daher hierauf die Zulassung der Revision nicht gestützt werden. Auch ein Verstoß gegen § 103 SGG wird nicht hinreichend bezeichnet. Um die Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ordnungsgemäß zu bezeichnen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG), muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahmen gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7 mwN; vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger bezeichnet bereits keinen formellen Beweisantrag, der den Erfordernissen des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO genügt und den er im Verfahren vor dem LSG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben könnte oder der im Urteil wiedergegeben wird.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). Die Beschwerde ist mangels formgerechter Begründung ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15702553 |