Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16.01.2023; Aktenzeichen L 11 SB 138/22 WA)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.05.2022; Aktenzeichen L 11 SB 125/18)

SG Berlin (Entscheidung vom 09.05.2018; Aktenzeichen S 192 SB 1979/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss des LSG mit einem am 22.2.2023 beim BSG eingegangenen, von ihr selbst unterzeichneten Schreiben Beschwerde eingelegt. Der angefochtene Beschluss ist der Klägerin am 27.1.2023 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 27.2.2023 ablief, eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der LSG-Entscheidung und mit Schreiben der Geschäftsstelle des BSG vom 23.2.2023 hingewiesen worden. Gegen diesen Vertretungszwang bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; er ist auch mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar (BSG Beschluss vom 6.10.2022 - B 2 U 9/22 AR - juris RdNr 3 mwN). Der Vertretungszwang soll sicherstellen, dass das Verfahren in dritter Instanz, das der Gesetzgeber zur ausschließlich rechtlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie im öffentlichen Interesse (Wahrung der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts) eröffnet hat, von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird. Dies soll auch einen Beitrag dazu leisten, dass die personellen Ressourcen der Justiz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Verfahren blockiert werden (BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 108/22 AR - juris RdNr 9 mwN).

Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein

Othmer

Röhl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15745063

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge