Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.05.1993) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 1993 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten, ob die Arbeitsunfähigkeit des bei der Klägerin versicherten G. L. … (L) vom 25. Mai 1987 bis 3. September 1988 Folge des am 30. August 1984 erlittenen Arbeitsunfalls ist. Die Klägerin begehrt Ersatz ihrer Aufwendungen; die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Erstattung von Vorleistungen für die stationäre Behandlung des L vom 14. bis 30. September 1988. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben (Urteil vom 22. März 1991). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 27. Mai 1993). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die im streitigen Zeitraum vom 25. Mai 1987 bis 3. September 1988 beim Versicherten aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 30. August 1984 verursacht worden seien. Das Ergebnis der Beweisaufnahme habe ergeben, daß nicht die Folgen des Arbeitsunfalls, sondern unfallunabhängige Erkrankungen ursächlich für die Arbeitsunfähigkeitszeiten gewesen seien.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, sie habe mit Schriftsatz vom 21. Juni 1991 die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; dieser Antrag werde auch auf Seite 7 des angefochtenen Urteils erwähnt. In den Entscheidungsgründen werde auf diesen Beweisantrag nicht eingegangen; es fehle die Begründung, warum ihm nicht gefolgt worden sei. Ein weiteres Sachverständigengutachten sei dringend erforderlich und streitentscheidend.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verlangen diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran fehlt es der Beschwerde.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) kann die Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Klägerin trägt zwar vor, sie habe in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 21. Juni 1991 die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Das LSG hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils diesen Antrag der Klägerin zwar auch festgestellt; es konnte jedoch davon ausgehen, daß die Klägerin diesen Antrag nicht mehr aufrechterhalten hat. Nach den weiteren Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das LSG im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift verbunden mit dem Beweisantrag die ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dr. S. … vom 9. März 1993 eingeholt. Hierzu hat die Klägerin ihrerseits die Stellungnahme von Dr. G. … vom 5. April 1993 vorgelegt, ohne den Beweisantrag zu wiederholen. Bei dieser Sachlage konnte das LSG in der letzten mündlichen Verhandlung am 27. Mai 1993 davon ausgehen, daß die Klägerin den in der Berufungsschrift vor Einholung der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme von Prof. Dr. S. … vom 9. März 1993 gestellten Beweisantrag nicht mehr aufrechterhält. Zumindest hätte die rechtskundig vertretene Klägerin den Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich wiederholen müssen. Es ist der Sinn der erneuten – den Beteiligten obliegenden – Antragstellung, zum Schluß der mündlichen Verhandlung auch darzustellen, welche Anträge nach dem Ergebnis der für die Entscheidung maßgebenden mündlichen Verhandlung noch abschließend gestellt werden, mit denen sich das LSG dann im Urteil befassen muß, wenn es ihnen nicht folgt (vgl ua Beschlüsse des Senats vom 19. März 1993 – 2 BU 109/92 – und vom 28. Juli 1993 – 2 BU 7/93 – sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1992 – 1 BvR 1935/91 –). Die Klägerin hätte deshalb in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 1993 einen entsprechenden Beweisantrag zumindest hilfsweise zu dem Sachantrag stellen müssen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 1993 ist dies nicht geschehen.
Alle übrigen Ausführungen der Klägerin betreffen im Kern eine nach ihrer Ansicht unzutreffende Verwertung und Würdigung der vorhandenen Beweise (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann die Beschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen