Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 04.05.2017; Aktenzeichen L 5 KR 658/16)

SG Dortmund (Entscheidung vom 15.07.2016; Aktenzeichen S 48 KN 613/14 KR)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 4.5.2017 mit einem am 9.6.2017 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17.8.2017 haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt, ohne die Beschwerde zuvor zu begründen. Der Senat hat die Klägerin hierüber mit Schreiben vom 18.8.2017 informiert. Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 21.8.2017 nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 21.8.2017 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11261124

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