Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 20.03.2017; Aktenzeichen S 91 AS 7629/15) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 09.07.2018; Aktenzeichen L 34 AS 924/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K., B., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie bezogen auf das von Richterinnen und Richtern des SG Berlin entwickelte Modell zur Bestimmung der angemessenen Referenzmiete (sogenanntes Schifferdecker-Modell, vgl Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, Heft Nr 1, S 28 ff) die Frage "nach den Rechtsanwendungsfolgen des § 22 Abs 1 SGB II". Inwieweit dem - soweit damit überhaupt eine ausreichend konkrete Rechtsfrage bezeichnet ist - grundsätzliche Bedeutung zukommt, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Nicht allein ausreichend dafür ist, dass die instanzgerichtliche Rechtsprechung diesem Ermittlungsansatz nicht einheitlich folgt, wie die Beschwerde vorträgt. Ebenso genügt es nicht, dass das BSG dieses Modell noch nicht geprüft oder als schlüssiges Konzept bestätigt habe.
Erforderlich zur formgerechten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung sind vielmehr Ausführungen in Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung des BSG bisher herausgearbeiteten Rechtsgrundsätzen (vgl zur Bestimmung einer Referenzmiete durch Rückgriff auf die hinter einem Mietspiegel liegenden Daten nur BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 30; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 22, 30; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 22) dazu, inwiefern das bezeichnete Verfahren zur Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept (konkrete) Rechtsfragen zur Auslegung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aufwirft, die in der Rechtsprechung des BSG entweder noch nicht geklärt oder erneut klärungsbedürftig geworden sind. Das ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil kein Anspruch auf PKH besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13535330 |