Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Beschwerdebegründungsfrist. Zugelassene Prozessbevollmächtigte. Begründung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte begründet worden ist.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 4 S. 1, § 169
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 23.05.2022; Aktenzeichen L 5 R 187/21) |
SG Kassel (Gerichtsbescheid vom 08.07.2021; Aktenzeichen S 9 R 233/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 23.5.2022 mit einem am 7.6.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 2.9.2022 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
Mit am 2.9.2022 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Düring |
Hannes |
Hahn |
Fundstellen
Dokument-Index HI15390317 |
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