Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der im Jahr 1942 geborene Kläger begehrt, dass die von ihm im Beitrittsgebiet bis zu seiner Übersiedlung nach Bayern am 28.4.1989 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bei der Berechnung seiner Altersrente nicht - wie bislang - nach den Regelungen in § 256a SGB VI, sondern unter Zugrundelegung der Anlagen zum Fremdrentengesetz (FRG) bewertet werden. Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 29.7.2020 einen Anspruch des Klägers auf Änderung des Bescheids über die ihm ab dem 1.1.2005 bewilligte Altersrente im Überprüfungsverfahren verneint und seine Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG München vom 11.2.2020 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet wurde. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist entsprechend den Erfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger wirft in seiner Beschwerdebegründung zahlreiche Fragen auf, die er im Zusammenhang mit der von ihm angegriffenen Entscheidung des LSG für klärungsbedürftig hält:
a) Es gehe "generell um die Frage, ob die von dem Kläger bei der Berechnung seiner Altersrente in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG zu bewerten sind oder, nach dem RÜG".
b) Der Klärung bedürfe die "unterschiedliche Rechtsprechung", da sich die BSG-Urteile vom 19.3.1997 (5 RJ 72/95) und vom 29.7.1997 (4 RA 56/95) von dem Urteil des BSG vom 14.2.2011 (B 5 R 36/11 R)unterscheiden würden.
c) Die grundsätzliche Bedeutung sei "auch darin gegeben, dass für etwa 300.000 Sowjetzonenflüchtlinge - Übersiedler - es eine entscheidende Frage ist, ob ihre in der DDR erworbenen Rentenansprüche nach wie vor nach dem FRG berechnet werden und nicht nach dem RÜG".
d) Die Frage, "ob die Anwendung des FRG auf die Rentenansprüche der Flüchtlinge und Übersiedler, welche diese in der vormaligen DDR erworben hatten, durch einen eindeutigen Beschluss des Bundestages aufgehoben worden ist", sei bisher nicht ausreichend geklärt.
e) Da sich das BSG-Urteil vom 14.12.2011 (B 5 R 36/11 R) nicht mit den vorausgegangenen Urteilen vom 19.3.1997 und vom 29.7.1997 auseinandergesetzt habe, müsse dies in einem Revisionsverfahren nachgeholt und insoweit eine Klärung herbeigeführt werden.
f) Die Frage, ob die Behauptung zutreffe, "im Rahmen der Wiedervereinigung und im Bemühen um eine gemeinsame Rentenregelung seien die Ansprüche der Flüchtlinge und Übersiedler dem RÜG unterworfen worden", sei in einem Revisionsverfahren zu klären.
g) In einem Revisionsverfahren sei die Frage aufzunehmen und zu klären, ob die Rechtsnormen des RÜG - § 259a SGB VI und § 256a SGB VI - "auf die Ansprüche der Übersiedler und Rentner überhaupt anzuwenden sind".
h) Von allgemeiner Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sei die Frage, "wer Adressat der Regelung des § 259a SGB VI ist".
i) Zu klären sei auch, "ob mit der Eingliederung der den Flüchtlingen und Übersiedlern nach dem FRG zugestandenen Rentenansprüche nicht ein versicherungsrechtlicher Sachverhalt begründet wurde, der unter dem Schutz der Verfassung steht" und ob "die Wegnahme dieses versicherungsrechtlichen Status (nichtleistungsrechtlicher Status)" einem Eingriff nach Art 14 GG gleichkomme und deshalb verfassungswidrig sei.
j) Weiterhin sei zu klären, "ob durch die Neuregelungen bzw. Streichung der §§ 15 und 17 FRG in dem Gesetz zum Staatsvertrag vom 18.05.1990 den Flüchtlingen und Übersiedlern die Ansprüche nach dem FRG überhaupt genommen werden sollten".
k) In einem Revisionsverfahren sei darüber hinaus zu klären, ob der Hinweis des LSG auf § 254d Abs 2 Nr 1 SGB VI auf einer Fehlinterpretation des § 254 Abs 2 Nr 2 SGB VI beruhe.
l) Zudem sei zu erörtern, ob "§ 55 SGB VI (…) Vorrang gegenüber § 256a und 254d usw. SGB VI" habe.
m) Im Revisionsverfahren müsse "endgültig geklärt werden, ob die Flüchtlinge und Übersiedler genauso Angehörige des westdeutschen Staates geworden sind, wie die Westdeutschen, die schon von Geburt an in Westdeutschland gelebt haben".
n) Auch "die gegensätzliche Auffassung zu § 248 SGB VI" sei in einem Revisionsverfahren zu klären.
o) Klärungsbedürftig seien schließlich auch die unterschiedlichen Auffassungen zur Motivation des Gesetzgebers bei der Verabschiedung des RÜG.
Im Mittelpunkt dieser Vielzahl von Fragen, die der Kläger in seiner Beschwerdeschrift stellt, steht die Anwendbarkeit der Bewertungsregelungen für im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten nach §§ 256a, 259a SGB VI auch für die Gruppe der schon vor dem 18.5.1990 in den Westen übergesiedelten Versicherten. Auf diesen Kern beziehen sich die Fragen a) bis j) sowie m) und o). Insofern hat der Kläger indes nicht ausreichend dargetan, dass weiterhin höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht.
Der Kläger stellt nicht in Frage, dass sowohl das BSG (Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R - SozR 4-2600 § 248 Nr 1, Leitsatz sowie RdNr 16 ff) als auch nachfolgend - auf Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil - das BVerfG (Beschluss ≪Kammer≫ vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - juris RdNr 2 bis 5 = NJW 2017, 876; ebenso bereits BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 17.12.1998 - 1 BvR 2007/95 - nicht veröffentlicht, aber dem Kläger im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 10.6.2005 in Kopie übersandt) die Anwendbarkeit des § 256a SGB VI für die Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten auch bei Personen, die vor dem 18.5.1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind, ausdrücklich bejaht haben. Er hält diese Antworten aus seiner Sicht allerdings für "nicht hinreichend" und vertritt weiterhin die gegenteilige Ansicht, weil er meint, dass "der tatsächliche Wille des Gesetzgebers" bzw des zuständigen Ministers und der "überwiegenden Mehrheit des Parlamentes" ein anderer gewesen sei. Das hätten sowohl das BVerfG als auch das BSG in der Folgezeit nicht beachtet.
Eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer Vorschrift des Bundesrechts kann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erneut klärungsbedürftig werden, wenn den bisherigen Entscheidungen in nicht geringem Umfang in Rechtsprechung oder Schrifttum widersprochen wird und keineswegs von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19; BSG Beschluss vom 17.9.2013 - B 1 KR 63/13 B - juris RdNr 6 mwN). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung näher darzulegen. Hierzu muss substantiiert aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der bisherigen Rechtsprechung widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage weiterhin umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl BSG Beschluss vom 28.2.2017 - B 5 RS 42/16 B - juris RdNr 9 mwN).
Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Er benennt weder instanzgerichtliche Entscheidungen noch (wissenschaftliches) Schrifttum, in denen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage widersprochen wird. Seine eigene Auffassung, es sei überhaupt nicht der "wirkliche Wille" des Gesetzgebers des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 gewesen, "den Rentenanspruch der Flüchtlinge und Übersiedler nach dem FRG aufzuheben und diesen der Bewertung des § 256a SGB VI zu unterwerfen", versucht er mit dem Text einer E-Mail des vormaligen Bundesarbeitsministers vom 15.8.2012 zu untermauern. Inwiefern eine solche E-Mail einen bestimmten gesetzgeberischen Willen belegen kann, erschließt sich nicht, zumal deren Wortlaut ("Niemand hat seine Fremdrentenansprüche verloren. ≪…≫ So weit≪er≫ mein Gedächtnis.") völlig unkonkret ist und ein zeitlicher Abstand zum Gesetzgebungsverfahren von mehr als 21 Jahren bestand. Gleiches gilt für das Zitat des Klägers aus dem "Schnellbrief" des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 22.5.1991, wonach es vorrangiges Ziel des RÜG sei, die Grundlage für eine den Prinzipien der Lohn- und Beitragsbezogenheit entsprechende Rente für alle Berechtigten in den neuen Bundesländern ab 1992 zu schaffen; Grundsatzfragen sollten nicht erneut zur Diskussion gestellt werden.
Soweit der Kläger zu dem von ihm postulierten "wirklichen Willen" des Gesetzgebers behauptet, es sei in keinem der veröffentlichten Bundestagsprotokolle "ein Hinweis darauf zu finden, dass die DDR-Altübersiedler (d.h. die in der Zeit der deutschen Teilung in der Bundesrepublik Deutschland eingegliederten DDR-Übersiedler) zu den Adressaten des RÜG gehören sollen", setzt er sich mit den einschlägigen Passagen der von ihm lediglich pauschal angeführten Drucksachen nicht substantiiert auseinander. Bereits auf dem Deckblatt des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum RÜG vom 23.4.1991 (BT-Drucks 12/405) wird bei der Beschreibung des zu regelnden Problems ausgeführt, dass "die geltenden Regelungen des Fremdrentengesetzes (…) den politischen Veränderungen in den Herkunftsgebieten und den Verhältnissen anzupassen (sind), die sich aus der Herstellung der deutschen Einheit ergeben". Dementsprechend war in Art 13 Nr 14 Buchst a E-RÜG vorgesehen, in § 15 Abs 1 Satz 1 FRG die Worte "oder nach dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen" zu streichen. Gerade diese Worte hatten aber bis dahin für DDR-Übersiedler die Berücksichtigung von in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten bei der Rentenberechnung nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ermöglicht. Die Änderung wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs dahingehend erläutert, dass damit "die weitere Anerkennung von Beitragszeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, auf der Grundlage dieses Gesetzes" - dh des FRG - ausgeschlossen wird (BT-Drucks 12/405 S 162 zu Nr 14 ≪§ 15≫, zu Buchst a). Demgemäß waren für solche Beitragszeiten ab Inkrafttreten des RÜG am 1.1.1992 die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften des Rentenrechts maßgeblich (vgl § 14 FRG), mithin insbesondere der durch Art 1 Nr 71 RÜG eingefügte § 256a SGB VI mit seinen Regelungen zur Bewertung von "Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945". Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde in § 259a SGB VI jedoch bestimmt, dass für rentennahe Jahrgänge bei einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 für Beitragszeiten vor dem 19.5.1990 anstelle der nach §§ 256a und 256b SGB VI zu ermittelnden Werte die Anlagen des FRG weiterhin zur Ermittlung der Entgeltpunkte herangezogen werden. Nur im Umfang dieser Vertrauensschutzregelung verblieb es damit für Versicherte, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatten, "grundsätzlich" bei dem bis zum 30.6.1990 geltenden Recht, also weiterhin bei der Ermittlung von Entgeltpunkten nach den Tabellenwerten der Anlagen zum FRG (vgl BT-Drucks 12/405 S 128 zu Nr 71 ≪§ 259a≫; s auch Protokoll der 14. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 15.5.1991, S 30). Von dieser Rechtslage ist der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung auch bei der Beratung der im Entwurf des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vorgesehenen Erweiterung der Vertrauensschutzregelung des § 259a SGB VI ausgegangen (vgl Protokoll der 69. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12.5.1993 S 67 zu Nr 13). All diese Umstände finden in der Beschwerdebegründung keine Erwähnung.
Auch die Hinweise des Klägers auf zwei Urteile des BSG aus dem Jahr 1997 vermögen keinen erneuten Klärungsbedarf aufzuzeigen. Soweit der Kläger den Leitsatz des Urteils vom 19.3.1997 (5 RJ 72/95 - SozR 3-8555 § 74 Nr 1) anführt, lässt er unerwähnt, dass in jener Entscheidung ein Anspruch auf Weiterzahlung einer Zusatzinvalidenrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) zusätzlich zu der bereits ab März 1990 nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit streitbefangen war. Die Entscheidung vom 29.7.1997 (4 RA 56/95 - juris) betraf die Berechnung der Rente eines im Jahr 1933 geborenen DDR-Übersiedlers, dessen Altersrente bereits am 1.4.1993 begann. Der 4. Senat hat in jener Entscheidung ausgeführt, dass bei der Rentenberechnung zutreffend Entgeltpunkte gemäß § 259a SGB VI nach den Tabellenwerten der Anlagen 1 bis 16 zum FRG zugrunde gelegt wurden, dh anstelle der ansonsten nach §§ 256a, 256b SGB VI zu ermittelnden Werte (aaO RdNr 12). Inwiefern diese Entscheidungen in den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Fragen der Senatsentscheidung vom 14.12.2011 (B 5 R 36/11 R) zu einem im Jahr 1947 geborenen DDR-Übersiedler widersprechen und deshalb einen erneuten Klärungsbedarf anzeigen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt. Ebenso wenig erläutert der Kläger nachvollziehbar, inwiefern die von ihm zitierte Kommentierung des § 259a aus dem Jahr 2015, die sich zum Normzweck des Vertrauensschutzes von Versicherten der Geburtsjahrgänge vor 1937 verhält, als Beleg dafür hergezogen werden kann, dass die Vorschrift nicht an "Flüchtlinge und Übersiedler" adressiert sei.
Soweit der Kläger schließlich (insbesondere in den Fragen i, j und m) für einen erneuten Klärungsbedarf verfassungsrechtliche Zweifel anführt, zeigt er nicht auf, inwiefern nach den Entscheidungen des Senats vom 14.12.2011 (B 5 R 36/11 R - SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 19 ff) und des BVerfG (Nichtannahmebeschluss der Kammer vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 RdNr 12 ff) dazu noch zusätzlicher Klärungsbedarf besteht (vgl auch BSG Beschluss vom 17.6.2019 - B 5 R 61/19 B - juris RdNr 10; weitgehend wortgleich BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 13 R 197/19 B - juris RdNr 9; s auch BSG Beschluss vom 13.8.2020 - B 5 R 61/20 B - juris RdNr 8 f).
Allein der Umstand, dass der Kläger bzw sein Prozessbevollmächtigter mit diesen Entscheidungen nicht einverstanden ist, begründet keinen weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarf. Eine Klärung ist bereits im Sinne der Forderung des Klägers "endgültig" erfolgt. Auch vermag die Rüge der Unrichtigkeit des LSG-Urteils (vgl Fragen l, m und n) die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht zu begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14351505 |