Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Der Beschwerdeführer hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG, weil der Beschwerdeführer zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört (vgl hierzu BSG vom 13.4.2006 - B 12 KR 21/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Er macht als Rechtsmittelführer im Beschwerdeverfahren eigene Ansprüche als Versicherter iSv § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII geltend.
Die Festsetzung des Streitwerts iHv 5000 Euro für das Klage- und das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs 3 S 1 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz durch das Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Dies gilt auch im Falle der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig (vgl BSG vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17; BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 6/09 R - ZIP 2010, 2215; BSG vom 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B - SozR 4-1920 § 43 Nr 1 RdNr 19 f und BSG vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4, RdNr 23). Die Voraussetzungen des § 63 Abs 3 S 1 SGG sind hier aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers erfüllt.
Der Streitwert war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1 und Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 S 1 und 3, § 52 GKG für das Klage- und Berufungsverfahren auf 5000 Euro festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl § 52 Abs 2 GKG). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann als wirtschaftlicher Wert der begehrten Feststellung eines Arbeitsunfalls nicht die Höhe der von dem Beschwerdeführer vor den Zivilgerichten gegen die Klägerin geltend gemachten Forderungen zugrunde gelegt werden. Denn ob und in welcher Höhe Ansprüche gegen die Klägerin bestehen und durchsetzbar sind, hängt nicht allein von der hier streitigen Feststellung ab. Dementsprechend hat der Senat in Verfahren mit Beteiligten, die die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall gemäß § 109 SGB VII betrieben haben, davon abgesehen, als wirtschaftliches Interesse des potentiell haftungsprivilegierten Beteiligten die Höhe möglicher gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Forderungen zugrundezulegen, und den Streitwert nur in Höhe des Auffangstreitwerts von 5000 Euro festgesetzt (vgl hierzu BSG vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17; BSG vom 24.9.2015 - B 2 U 102/15 B; BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr 1, RdNr 33 und BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455; so auch LSG Baden-Württemberg vom 22.5.2014 - L 6 U 5225/13 - UV-Recht Aktuell 2014, 874; vgl auch Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283 ff Anhang Ziffer 5).
Fundstellen
Dokument-Index HI10700263 |