Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 16.10.2017; Aktenzeichen S 11 SO 69/15) |
LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13.01.2021; Aktenzeichen L 4 SO 206/17) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 2021 - L 4 SO 206/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 4 SO 206/17 vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz (Urteil des LSG vom 8.8.2018). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil hat der Senat als unzulässig verworfen (Beschlüsse des Senats vom 21.11.2018 - B 8 SO 62/18 B -, vom 16.1.2019 - B 8 SO 1/19 C - und vom 11.2.2019 - B 8 SO 6/19 C). Den Antrag des Klägers vom 8.5.2020 auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens hat das LSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 13.1.2021, dem Kläger zugestellt am 23.1.2021). Der Kläger hat selbst am 18.2.2021 beim LSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das LSG hat die Beschwerde am 26.3.2021 dem Bundessozialgericht (BSG) vorgelegt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Im Zusammenhang mit der Frage der Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage ist nicht ersichtlich, dass eine grundsätzliche Bedeutung mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte, da nach gefestigter Rechtsprechung des BSG die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage zumindest die schlüssige Behauptung des Vorliegens eines der in § 179 SGG iVm mit §§ 579 ff ZPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe voraussetzt (BSG vom 2.7.2003 - B 10 LW 8/03 B - juris RdNr 6; BSG vom 10.9.1997 - 9 RV 2/96 - BSGE 81, 46 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1), woran es vorliegend fehlt. Die mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar.
Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Insbesondere stellt die Entscheidung über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG nach erfolgter Anhörung des Klägers keinen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar (vgl BSG vom 21.8.2019 - B 8 SO 34/19 B - juris RdNr 6 mwN).
Soweit der Kläger jetzt geltend macht, das LSG habe im Ausgangsverfahren gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen und den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt bzw ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, vermag er damit im Verfahren über die Wiederaufnahme nicht durchzudringen, sondern hätte dies im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 8.8.2018 vorbringen müssen. Eine zulässige Beschwerde hat der Kläger indes nicht eingelegt.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen.
Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14476494 |