Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.01.2017; Aktenzeichen L 10 SB 300/13)

SG Köln (Entscheidung vom 08.08.2013; Aktenzeichen S 28 SB 825/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.1.2017, ihren in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 10.2.2017, mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.3.2017 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist bis heute nicht begründet worden.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde ist bis zu der bei Zustellung im Inland am 10.4.2017 endenden Begründungsfrist nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). Sie musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11205337

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