Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.04.2017; Aktenzeichen L 6 VS 1489/16) |
SG Konstanz (Entscheidung vom 31.03.2016; Aktenzeichen S 6 VS 720/14) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. April 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 6.4.2017 mit einem von ihm unterzeichneten und am 28.4.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.4.2017 sinngemäß Beschwerde ("Widerspruch") eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Beschluss vom 23.5.2017 hat das LSG Baden-Württemberg den Tenor des vorgenannten LSG-Urteils berichtigt. Das LSG-Urteil ist dem Kläger am 12.4.2017, der Berichtigungsbeschluss am 29.5.2017 zugestellt worden.
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formulars, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 12.5.2017 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Zustellung des Urteils-Berichtigungsbeschlusses am 29.5.2017 den Lauf der Rechtsmittelfrist neu in Gang gesetzt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da der Kläger die erforderliche Erklärung auch nicht bis zum Ablauf des 29.6.2017 eingereicht hat.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig; sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen lassen, zumal er nicht selbst zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11022553 |