Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 09.12.2016; Aktenzeichen L 9 U 206/16)

SG Darmstadt (Aktenzeichen S 3 U 76/15)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt B., D., beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumnis der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 9.1.2017 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 17.12.2016 zugestellten Beschluss des LSG vom 9.12.2016 eingelegt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., D., beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.

II

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 17.1.2017 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen.

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde ist abzulehnen. Der Kläger kann nicht selbst die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde beantragen, sondern muss sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3. Die von dem Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448830

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