Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die für die Zulassung der Revision auf einen Verfahrensmangel im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gestützte Rüge ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung getragen.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensmangel eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht dadurch, daß das LSG es unterlassen habe, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Sie macht dabei eine Verletzung von § 106 SGG geltend. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrem Vorbringen in Wahrheit jedoch eine Verletzung des § 103 SGG. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die von der Beschwerdeführerin insoweit erhobene Rüge ist schon deshalb nicht schlüssig im oben angegebenen Sinn dargelegt, weil sie insoweit einen berücksichtigungsfähigen und vom LSG übergangenen Beweisantrag aus dem Berufungsverfahren überhaupt nicht bezeichnet hat (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 sowie ua Beschluß des Senats vom 22. September 1997 – 2 BU 203/97 –). Fehlt es an der Bezeichnung eines Beweisantrages, so kann auch der Umweg des § 106 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen; denn dies würde zu einer dem Zweck des Gesetzes nicht entsprechenden Umgehung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG führen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 13; Krasney/Udsching, aaO, IX RdNr 132; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990 RdNrn 208, 217).
Soweit die Klägerin außerdem als Verfahrensmangel rügt, das LSG habe die Beweislage unrichtig gewürdigt, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG schließt es ausdrücklich aus, die Nichtzulassungsbeschwerde auf Fehler der Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG zu stützen. Dieser Hinweis soll allerdings keinesfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der freien richterlichen Beweiswürdigung durch das LSG andeuten.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen