Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. S., B., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der am 8.12.2017 beim BSG eingegangene Antrag des Vaters der Klägerin, der Klägerin zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem eingangs genannten Beschluss des LSG, der ihr am 10.11.2017 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. S. zu bewilligen, ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführte Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen.
Der am 8.12.2017 beim BSG eingegangene PKH-Antrag des Vaters und die Vorlage der Erklärung über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, kann die am 11.12.2017 endende einmonatige Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 117 ff ZPO) für die Klägerin nicht wahren, da der Vater unter keinem Gesichtspunkt Beteiligter des vorliegenden Rechtsstreits ist. Der erst am 27.12.2017 von der Mutter als der gesetzlichen Vertreterin gestellte PKH-Antrag für sich selbst erfüllt ebenfalls nicht die genannten Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH an die Klägerin.
Das LSG hat die Klägerin in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war.
Da PKH nicht bewilligt werden kann, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die von dem Vater der Klägerin persönlich beim BSG ausdrücklich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11864753 |