Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer der Gerichtsverfahren vor dem Bundessozialgericht B 10 ÜG 5/15 BH und B 10 ÜG 26/16 B Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage auf Entschädigung von Nachteilen infolge einer unangemessenen Dauer der Verfahren B 10 ÜG 5/15 BH und B 10 ÜG 26/16 B vor dem Bundessozialgericht (BSG).
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hatte mit Urteil vom 18.2.2015 - L 2 SF 3844/14 EK - die Klage des Antragstellers als unzulässig abgewiesen. Mit dieser Klage hatte er eine Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer der Gerichtsverfahren S 11 AS 1458/11 vor dem Sozialgericht Karlsruhe und L 7 AS 3974/11 vor dem LSG Baden-Württemberg nach § 198 Abs 2 GVG, hilfsweise aus Amtshaftung nach § 839 BGB und Verweisung an das Landgericht, begehrt.
Mit am 27.2.2015 bei dem BSG eingegangenem Schreiben vom 25.2.2015 beantragte der Antragsteller die Gewährung von PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil des LSG (Verfahren B 10 ÜG 5/15 BH) sowie mit an diesem Tag ebenfalls eingegangenem Schreiben vom 15.2.2015 die Beiordnung der Rechtsanwältin G.. Da in einem anderen Verfahren des Antragstellers vor dem BSG die Beiordnung dieser Rechtsanwältin aufgehoben werden musste, beantragte er mit Schreiben vom 8.8.2015 die Beiordnung der Rechtsanwältin B.. Mit Beschluss vom 30.9.2015, dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 12.10.2015 zugestellt, bewilligte der 10. Senat des BSG für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision PKH und ordnete diese Rechtsanwältin bei. Mit am 14.10.2015 bei dem BSG eingegangenem Schreiben vom 12.10.2015 teilte der Antragsteller mit, dass die Vollmachten für Rechtsanwältin B. bereits vor deren Beiordnung widerrufen worden seien, und beantragte, einen Anwalt durch das BSG auszuwählen und beizuordnen. Mit einem eine Vielzahl von Verfahren betreffendem Schreiben vom 24.10.2015, eingegangen am 27.10.2015, in denen ua die Mitglieder des 10. Senats wegen Befangenheit abgelehnt wurden, beantragte er ua PKH für die Entpflichtung der Rechtsanwältin B.. Die Befangenheitsgesuche des Antragstellers in anderen Verfahren wurden als unzulässig abgelehnt. Nachdem er mit gerichtlichem Schreiben vom 19.4.2016 befragt worden war, ob er mit der Beiordnung des Rechtsanwalts B. einverstanden sei, beantragte er mit am 6.5.2016 eingegangenem Schreiben vom 4.5.2016 die Beiordnung der Rechtsanwältin M. sowie die Beiordnung eines Korrespondenzanwalts. Mit Beschlüssen vom 6.6.2016 hob der 10. Senat daraufhin die Beiordnung der Rechtsanwältin B. auf und ordnete Rechtsanwältin M. bei.
Rechtsanwältin M. legte mit am 4.7.2016 eingegangenem Schreiben vom 30.6.2016 unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ein (Verfahren B 10 ÜG 26/16 B). Nach antragsgemäßer Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 23.9.2016 begründete sie mit am 23.9.2016 eingegangenem Schreiben vom 22.9.2016 die Nichtzulassungsbeschwerde. Das Land Baden-Württemberg äußerte sich mit am 26.10.2016 eingegangenem Schreiben vom 26.10.2016; Rechtsanwältin M. erklärte am 14.11.2016, dass sie das Mandat niederlege.
Bereits mit einem mehrere Verfahren vor dem BSG betreffenden Schreiben vom 2.9.2016, eingegangen beim BSG am 7.9.2016, hatte der Antragsteller Vollmachten der Rechtsanwältin M. widerrufen und die Beiordnung des Rechtsanwalts N., hilfsweise die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer F. beantragt. Nachdem ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 15.9.2016 mitgeteilt worden war, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, einen neuen Prozessbevollmächtigten beizuordnen und er gesondert benachrichtigt werde, beantragte er mit am 20.9.2016 beim BSG eingegangenem Schreiben zu verschiedenen Verfahren erneut PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts aus dem Sprengel des Oberlandesgerichts K. (OLG) sowie mit am 1.11.2016 eingegangenem Schreiben die Beiordnung der Kanzlei R., E. und Partner.
Mit Beschluss vom 23.12.2016, laut Postzustellungsurkunde dem Antragsteller am 14.2.2017 zugestellt, gewährte der 10. Senat ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verwarf diese Beschwerde als unzulässig, hob die Beiordnung der Rechtsanwältin M. auf und lehnte die Anträge, Rechtsanwältin P. aus K., Rechtsanwalt N. aus O. sowie die Rechtsanwaltskanzlei R., E. und Partner aus O. beizuordnen, ab.
Der Antragsteller hat in dem vorliegenden Verfahren B 10 ÜG 2/17 KLH mit Schreiben vom 22.2.2017, eingegangen beim BSG am 27.2.2017, PKH für eine Klage gemäß § 198 GVG gegen die Bundesrepublik Deutschland beantragt und ausgeführt, er beantrage, die Beklagte zu 2400 Euro Entschädigung gemäß § 198 GVG für das Verfahren B 10 ÜG 26/16 B zu verurteilen. Das mit PKH-Gesuch vom 25.2.2014 eingeleitete Verfahren, in dem am 30.9.2015 PKH bewilligt worden und mit Schreiben vom 30.6.2016 und 22.9.2016 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden sei, habe das BSG mit Beschluss vom 23.12.2016, am 6.2.2017 übersandt, erledigen wollen. Rügen iS von § 198 GVG seien mehrfach jeweils konkludent erhoben worden. Die generell dringlichen PKH-Sachen und auch das übrige Verfahren seien damit keinesfalls sachgerecht behandelt, sondern endlos verschleppt worden.
II
Über Entschädigungsansprüche infolge von Verzögerungen beim BSG entscheidet das BSG (§ 201 Abs 1 und § 200 GVG iVm § 202 S 2 SGG). Zuständig für die Entscheidung ist nach Teil B Abschnitt I RdNr 52 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2017 der für Streitigkeiten aus dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zuständige 10. Senat. Der Senat entscheidet durch die nach Teil B Abschnitt II Nr 2 dieses Geschäftsverteilungsplans zur Vertretung im 10. Senat berufenen Mitglieder des 2. Senats, weil die ordentlichen Mitglieder des 10. Senats gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 7 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen sind. Letztere hatten an den oben genannten Entscheidungen im Zeitraum seit dem Antrag auf PKH vom 25.2.2015 bis zum Beschluss vom 23.12.2016 mitgewirkt.
Der Senat legt die Anträge des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 22.2.2017 als Antrag auf Gewährung von PKH aus. Als Gegenstand seines PKH-Gesuchs benennt der Antragsteller eine Klage gemäß § 198 GVG gegen die Bundesrepublik Deutschland, die gemäß § 200 S 2 GVG für Nachteile, die aufgrund von Verzögerung bei Gerichten des Bundes eintreten, haftet. Sein Vorbringen, er beantrage, die Beklagte zu 2400 Euro zur Entschädigung zu verurteilen, dient der Begründung dieses PKH-Antrages, denn es umschreibt sein mit dem angestrebten Gerichtsverfahren verfolgtes Begehren, beinhaltet jedoch keine gemäß § 197a Abs 1 SGG mit Kosten verbundene, mangels Einlegung durch einen bei dem BSG zugelassenen Vertreter (§ 73 Abs 4 SGG) unzulässige Klage. Eine solche Klage wird darüber hinaus gemäß § 94 S 2 SGG erst mit der nach § 104 S 1 Halbs 2 SGG erforderlichen Zustellung, ggf nach Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses (§ 12a S 1, § 12 Abs 1 S 1 GKG), rechtshängig.
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder dem Schriftsatz des Antragstellers vom 22.2.2017 noch dem Inhalt der Akten sind bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer der Verfahren B 10 ÜG 5/15 BH und B 10 ÜG 26/16 B vor dem BSG Erfolg haben könnte
Gemäß § 198 Abs 1 S 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs 1 S 2 GVG). Nach Abs 2 des § 198 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 GVG ausreichend ist. Die Entschädigung beträgt 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. § 198 Abs 3 S 1 GVG bestimmt, dass ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung nur erhält, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Nach Abs 4 des § 198 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Diese Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs 3 nicht erfüllt sind. Ein Gerichtsverfahren iS des § 198 GVG ist dabei jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (§ 198 Abs 6 Nr 1 GVG). Es ist nicht ersichtlich, dass danach die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen ungemessener Dauer der vom Antragsteller genannten Verfahren nach § 198 GVG vorliegen könnten.
Einem möglichen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 198 Abs 2 iVm Abs 1 GVG steht bereits entgegen, dass nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller eine Verzögerungsrüge iS von § 198 Abs 3 S 1 GVG erhoben hat. Eine ausdrücklich erhobene Rüge ist dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Auch die konkludente Erhebung einer Verzögerungsrüge ist unter Berücksichtigung seiner Ausführungen und des Inhaltes der Verfahrensakten nicht ersichtlich. Der Inhalt der einzelnen Schriftsätze, aber auch aller eingereichten Schriftsätze des Antragsstellers unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Zusammenhangs, lässt nicht erkennen, dass er mit der Dauer des Verfahrens vom Eingang des PKH-Antrags bis zu dem das PKH-Verfahren abschließenden Beschluss nicht einverstanden war und eine Beschleunigung verlangt haben könnte. Gleiches gilt hinsichtlich des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die beigeordnete Prozessbevollmächtigte eine Verzögerungsrüge erhoben hat.
Soweit mit der beabsichtigten Klage ein Anspruch gemäß § 198 Abs 4 GVG auf Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, verfolgt werden soll, fehlt es ebenfalls an den erforderlichen Erfolgsaussichten. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 198 Abs 4 GVG ist eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer in drei Schritten zu prüfen. Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in monatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeiten des Verfahrens sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und Dritter zu betrachten. Zu fragen ist, ob und in welchem Umfang sich die genannten Umstände ursächlich auf die Dauer des Verfahrens ausgewirkt haben. Darüber hinaus ist die Prozessleitung einzustellen. Die wertende Gewichtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und die aus Konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit abzuschließen, verletzt hat. Regelmäßig sind im sozialgerichtlichen Verfahren zwölf Monate Verfahrensdauer je Instanz noch als angemessen anzusehen. Eine diesen Zeitraum übersteigende Verfahrensdauer ist noch angemessen, wenn sie auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (vgl BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 mwN). Danach ist nicht ersichtlich, dass ggf weitere Ermittlungen ergeben könnten, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.
Der PKH-Antrag mit Schreiben vom 25.2.2015 - nicht, wie der Antragsteller meint, vom 25.2.2014 - ging am 27.2.2015 bei dem BSG ein und wurde erstmalig mit Beschluss vom 30.9.2015, zugestellt am 12.10.2015, und damit nach einer Verfahrensdauer von sieben Monaten beschieden. Das mit der Einlegung der Beschwerde am 4.7.2016 eingeleitete Beschwerdeverfahren endete durch Beschluss vom 23.12.2016, dem Antragsteller zugestellt am 14.2.2017, und damit ebenfalls nach einer Verfahrensdauer von sieben Monaten. Selbst wenn im Hinblick ua auf die im Beschluss vom 23.12.2016 enthaltenen, die PKH-Gewährung betreffenden weiteren Entscheidungen von einer Verfahrensdauer von insgesamt 23 Monaten auszugehen wäre, erscheint diese Dauer nicht unangemessen. In die Gewichtung und Abwägung ist einerseits einzustellen, dass die Bearbeitung von PKH-Verfahren zügig zu erfolgen hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Verfahren keine der Existenzsicherung dienenden Sozialleistungen waren, der Antragsteller eine Vielzahl von Anträgen stellte und dass die Prüfung der von ihm eingereichten Schriftsätze aufwendiger als üblich war, weil in der Regel von ihm ein Schriftsatz zu sehr vielen, ua auch in anderen Senaten anhängigen Verfahren eingereicht wurde. Die Beiordnung einer zunächst benannten Rechtsanwältin im Rahmen der PKH konnte nicht erfolgen, eine erfolgte Beiordnung musste aufgehoben und eine andere Rechtsanwältin beigeordnet werden. Darüber hinaus hatte der Kläger Befangenheitsgesuche gegen die ordentlichen Mitglieder des Senats gestellt, über die zwar in einem anderen Verfahren zu entscheiden war (ua Beschlüsse vom 27.8.2015 und 21.4.2016 - B 10 ÜG 9/14 B), die jedoch möglicherweise ein Abwarten hinsichtlich der Entscheidung im vorliegenden Verfahren rechtfertigen konnten. Nachdem mit Beschluss vom 6.6.2016 Rechtsanwältin M. beigeordnet worden war, diese die Nichtzulassungsbeschwerde mit am 23.9.2016 eingegangenen Schriftsatz vom 22.9.2016 begründet hatte und die Stellungnahme des beklagten Landes am 26.10.2016 vorlag, hat der Senat über die Nichtzulassungsbeschwerde und die weiteren Anträge des Antragstellers am 23.12.2016, zugestellt an ihn am 14.2.2017, entschieden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensdauer beider Verfahren unangemessen lang gewesen sein könnte.
Fundstellen
Dokument-Index HI11351329 |