Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. März 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., L., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 30.3.2017 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Erhalt eines höheren Zuschusses zu den Aufwendungen für seine private Krankenversicherung verneint und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Nürnberg vom 9.10.2014 zurückgewiesen.
Mit einem selbst verfassten Schreiben vom 9.5.2017 hat der Kläger die Zulassung der Revision beantragt, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. beantragt.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Das allein statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage oder Divergenz in Frage steht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist insofern nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Auch eine wegen formgerecht gerügter Verfahrensfehler erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde könnte jedenfalls voraussichtlich nicht zu einem für den Kläger erfolgreichen Ergebnis des Rechtsstreits führen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Das Vorbringen des Klägers und die Durchsicht der Akten ergeben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen ausreichenden Hinweis auf das Vorliegen eines der für die Zulassung erforderlichen, in § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe. Sowohl die Zulassung wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage als auch die Zulassung wegen Divergenz setzt voraus, dass das BSG in einem künftigen Revisionsverfahren als gesetzlicher Richter zu einer Sachentscheidung berufen sein kann. Hieran fehlt es.
1. Die Vorinstanzen haben zum einen die Unzulässigkeit der mit einer Verpflichtungs- und einer Leistungsklage kombinierten Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 19.12.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 20.1.2009 verkannt. Der streitige Wert des Rechts des Klägers auf einen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung ist von der Beklagten jeweils für Zeiten ab dem 1.10.2006 durch gesonderte Verwaltungsakte zunächst im Bescheid vom 28.9.2006 (19,28 Euro) und dann in den (ersetzenden) Bescheiden vom 8.1.2007 und vom 21.3.2007 jeweils in Höhe von 26,72 Euro festgesetzt worden. Die gerichtliche Durchsetzung eines verwaltungsverfahrensrechtlichen Anspruchs auf Aufhebung des Verwaltungsakts vom 21.3.2007 nach § 44 SGB X scheitert am Fehlen einer einschlägigen Vorbefassung der Verwaltung in den Bescheiden vom 19.12.2007 und 20.1.2009.
Mit seinem Überprüfungsantrag vom 11.12.2007 hat der Kläger lediglich den bindend festgesetzten Wert seines Rentenstammrechts beanstandet, ohne sein Begehren gleichzeitig auch nur andeutungsweise auf seinen Krankenversicherungszuschuss zu erstrecken. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG stellt § 44 SGB X ganz oder teilweise auf eine einzelne Regelung iS von § 31 S 1 SGB X ab und betrifft folglich die nach einem entsprechenden Antrag ergangene Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht etwa die Gesamtheit aller Verwaltungsakte, die zusammen mit dem aufzuhebenden Verwaltungsakt im selben Bescheid verlautbart worden waren. Dies hat die Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 19.12.2007 zutreffend beachtet. Der Widerspruch des Klägers vom 2.1.2008 befasst sich ebenfalls allein mit dem Wert des Rentenstammrechts und führt nicht etwa ein neues Thema ein, über das die Beklagte ggf ohnehin als Ausgangsbehörde zu entscheiden gehabt hätte. Die weiteren Verwaltungsakte im Bescheid vom 10.10.2008, mit denen die Beklagte den bisherigen Bescheid über die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung ab 1.1.2009 nach § 48 SGB X aufhob und diesen Zuschuss nunmehr in Höhe von 29,82 Euro festsetzte, konnten unter diesen Umständen nicht etwa (entgegen der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung) nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werden. Die Beklagte ist daher auch im Widerspruchsbescheid vom 20.1.2009 zutreffend nur auf bestimmte, vom Kläger als Rentenwert steigernd behauptete Zeiten eingegangen.
Über das erstmals während des Klageverfahrens geltend gemachte Begehren, die Beklagte zur Aufhebung des Bescheides vom 21.3.2007 auch insofern zu verpflichten, als dort in einem gesonderten Verwaltungsakt ua der Krankenversicherungszuschuss geregelt ist, ist folglich in den angegriffenen Bescheiden keine Entscheidung getroffen, die den Kläger belasten könnte.
Damit liegt zwar ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG) zunächst insofern vor, als das LSG zu Unrecht eine Sachentscheidung über den Anspruch des Klägers auf höhere Neufestsetzung seines Anspruchs auf Beitragszuschuss und auf Aufhebung des entgegenstehenden Verwaltungsakts vom 21.3.2007 getroffen hat. Prozesskostenhilfe ist dennoch nicht zu gewähren. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde könnte nämlich im Endergebnis allenfalls zur Bestätigung des angegriffenen Urteils mit der Maßgabe führen, dass der Gerichtsbescheid des SG die Klage bereits mangels Zulässigkeit abweist.
2. Soweit die Vorinstanzen außerdem die im Angriff des Klägers auf den Verwaltungsakt vom 21.3.2007 zugleich liegende (§ 123 SGG) Anfechtungsklage gegen die dortige Festsetzung des Beitragszuschusses übersehen haben, gilt Folgendes: Der Wert des Rechts des Klägers auf einen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung ist von der Beklagten jeweils für Zeiten ab dem 1.10.2006 durch gesonderte Verwaltungsakte zunächst im Bescheid vom 28.9.2006 (19,28 Euro), dann im (ersetzenden) Bescheid vom 8.1.2007 und schließlich im (ebenfalls ersetzenden) Bescheid vom 21.3.2007 jeweils in Höhe von 26,72 Euro festgesetzt worden. Die Bescheide vom 8.1.2007 und vom 21.3.2007 sind entgegen den dort erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28.9.2006 geworden. Dieses betraf allein den dort verkörperten Verwaltungsakt über den Wert des Rentenstammrechts und zwar nur insofern, als die zusätzliche Berücksichtigung bestimmter weiterer rentenrechtlicher Zeiten begehrt wurde. Unter diesen Umständen konnte der Kläger die Bewilligung des Krankenversicherungszuschusses - in angeblich zu niedriger Höhe - im Blick auf § 66 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGG (vgl entsprechend zu § 96 SGG Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 96 RdNr 13 mwN) nach der gebotenen Klageänderung (§ 99 SGG), auf die sich die Beklagte eingelassen hatte, noch im Verfahren vor dem SG unmittelbar anfechten.
Sowohl die Verkennung des Streitgegenstandes als auch die in der Folge unterlassene Aussetzung des Verfahrens zur notwendigen Nachholung des Widerspruchsverfahrens (§ 114 Abs 2 S 2 SGG) stellen Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG dar, auf die die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden könnte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dennoch ausgeschlossen, weil es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Leistung eines Zuschusses in der von ihm begehrten Höhe keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt. Worauf der Kläger - auch unter Anwendung von Verfassungsrecht - einen Anspruch auf "Übernahme der gesetzlichen Beitragssätze/Arbeitgeberanteile auf die der GKV gleichzustellenden BASIStarife der PKV" zu stützen vermag, ist dem Senat nicht ersichtlich. Eine alternative Berechnungsmethode zu den Vorgaben des § 106 Abs 3 SGB VI existiert nicht.
Da dem Kläger PKH nicht zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Das vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11281645 |