Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1996 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin war von September 1991 bis Januar 1993 als Aushilfskassiererin geringfügig beschäftigt. Ihren Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung sowie der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit lehnte die Beklagte ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) geltend. Sie meint, es müsse geprüft werden, ob § 8 des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) iVm den hierauf Bezug nehmenden Regelungen über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gegen Art 3 Abs 1 und Art 3 Abs 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Diese Rechtsfrage des nationalen Verfassungsrechts sei durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) noch nicht geklärt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entspricht. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt es nicht, eine Rechtsfrage aufzuwerfen. Vielmehr ist es darüber hinaus notwendig auszuführen, ob die Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, und aufzuzeigen, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig, also zweifelhaft und klärungsfähig, mithin rechtserheblich ist, so daß hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1).
Die Beschwerdebegründung legt insbesondere die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht ausreichend dar. Sie enthält keine Darlegung des behaupteten Verfassungsverstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Eine Verletzung des Art 3 Abs 2 GG hat das LSG mit ausführlicher Begründung verneint. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nur insofern ein, als sie die Zweifel des LSG daran, daß geringfügige Beschäftigungen in allen oder fast allen Fällen von Frauen ausgeübt werden, zurückweist. Mit der Frage des Verbots einer mittelbaren Diskriminierung nach innerstaatlichem Verfassungsrecht und der vom LSG aufgezeigten Grenzen eines solchen Grundrechtsschutzes fehlt jede Auseinandersetzung. Hierzu hätte in Anbetracht der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art 3 Abs 2 GG Anlaß bestanden. Ferner fehlen Ausführungen dazu, inwiefern die Begründungen, die der EuGH für seine Entscheidung gegeben hat, nicht auch nach innerstaatlichem Recht eine mittelbare Diskriminierung ausschließen. Allein die nicht belegte Behauptung, daß die Frage des Gleichheitsverstoßes bei geringfügig Beschäftigten nach wie vor umstritten sei, reicht nicht aus, um eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuzeigen.
Da die Beschwerde somit nicht in der erforderlichen Form begründet worden ist, war sie entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen