Leitsatz (amtlich)
Eine Revisionsbegründung, die zur Rüge der mangelnden Sachaufklärung (SGG §§ 103, 162 Abs 1 Nr 2) im wesentlichen nur ausführt, das Landessozialgericht hätte bei den widersprechenden Gutachten ein universitätsklinisches Obergutachten einholen müssen, entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des SGG § 164 Abs 2.
Normenkette
SGG § 103 Fassung: 1953-09-03, § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03, § 164 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 13. März 1956 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger haben mit Schriftsatz ihres zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vom 2. Juli 1956, eingegangen beim Bundessozialgericht am 3. Juli 1956, gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 13. März 1956, durch das ihre Berufung gegen das Urteil des Oberversicherungsamts Landshut vom 2. Dezember 1952 zurückgewiesen wurde, Revision eingelegt und gleichzeitig die Revision begründet.
Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Sie ist daher nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs des Todes mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Kläger rügen in ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 1956 auf Grund des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG als einen wesentlichen Mangel des Verfahrens die Tatsache, daß das Landessozialgericht es unterlassen habe, bei den widersprechenden ärztlichen Gutachten ein universitätsklinisches Obergutachten einzuholen. Nach ihrer Auffassung sei es notwendig gewesen, "die widersprechenden ärztlichen Unterlagen hierdurch einer medizinischen Klärung zuzuführen". Das ist alles, was die Kläger zur Begründung der Revision vorgebracht haben.
Diese Form der Revisionsbegründung entspricht nicht dem durch § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG zwingend vorgeschriebenen Erfordernis. Die Revisionsbegründung muß die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben. Es ist möglich, aber nicht einmal eindeutig klar, daß die Kläger geltend machen wollen, das Landessozialgericht habe durch unvollständige Aufklärung des Sachverhalts gegen § 103 SGG verstoßen. Selbst wenn diese Auslegung der Revisionsbegründung zutrifft, so genügt doch die bloße Behauptung, daß eine bestimmte Verfahrensvorschrift verletzt sei, für sich allein nicht zur Begründung der Revision. Die Kläger hätten im einzelnen darlegen müssen, inwiefern das Landessozialgericht seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts nicht nachgekommen ist, welche Frage aufklärungsbedürftig geblieben ist und durch welche Maßnahme des Gerichts der Mangel in der Sachaufklärung hätte behoben werden können. Die allgemeinen Ausführungen der Revisionsbegründung sind so unbestimmt, daß sie eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils in den Grenzen des Revisionsverfahrens nicht ermöglichen (vgl. BSG. 1, S. 91). Den Aufgaben des Revisionsgerichts widerspricht es, den Streitfall in tatsächlicher Hinsicht in gleichem Umfange zu prüfen, wie es für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs (vgl. § 157 SGG) vorgeschrieben ist. Da hiernach die Revision nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist, mußte sie nach § 169 Satz 1 SGG verworfen werden.
Dieser Beschluß ergeht nach § 169 Satz 2 SGG, die Entscheidung im Kostenpunkt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen