Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 1999 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat durch Urteil vom 15. September 1999 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung im wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Er sei als ungelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei er noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 6 kg, ohne Nachtschicht, ohne Akkordarbeit, ohne geistige und nervliche Beanspruchung, unter Ausschluß von Arbeiten an ungeschützten Maschinen und ohne Führen von Fahrzeugen vollschichtig zu verrichten. Sein Anfallsleiden hindere ihn aufgrund des Umfangs nicht, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liege beim Kläger ebenfalls nicht vor.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er rügt sinngemäß das Vorliegen eines Verfahrensmangels und Divergenz.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In der Beschwerdebegründung sind dazu diejenigen Tatsachen genau anzugeben, die den Mangel ergeben sollen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 10, 14).
Der Kläger macht ausdrücklich keinen Verfahrensfehler geltend und nennt insbesondere keine Rechtsnorm, die verletzt sein könnte. Dem Sinngehalt seines Vorbringens kann aber entnommen werden, daß er einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht rügen möchte. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG auf eine Verletzung des insoweit einschlägigen § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Demzufolge muß die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrages, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung, (4) Schilderung, daß und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nrn 5, 35, 45 und § 160a Nrn 24, 34). Diesen Erfordernissen ist die Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden.
Vorliegend ist schon zweifelhaft, ob der Kläger hinsichtlich der Einholung eines Zusammenhangsgutachtens durch einen Sozialmediziner einen für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren prozeßordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet hat, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein soll (vgl dazu etwa BSG SozR 1500 § 160a Nr 4), indem er auf seinen schriftsätzlichen Antrag vom 2. März 1999 verweist, worin er angeregt hat, zu der Frage, ob er mit dem ihm verbleibenden Leistungsvermögen in den Berufen eines Büroboten und Pförtners noch vollschichtig einsetzbar sei, einen Sozialmediziner zu hören.
Selbst wenn man von der Bezeichnung eines ordnungsgemäßen Beweisantrages ausgeht, muß ein solcher Beweisantrag zuletzt vor dem Berufungsgericht noch aufrechterhalten worden sein (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr 12). Wer im Berufungsverfahren schriftlich einen Beweisantrag stellt, anschließend aber vorbehaltlos sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) erklärt, wird grundsätzlich so behandelt, als hätte sich der Beweisantrag erledigt (vgl BSG, Beschluß vom 1. September 1999 – B 9 V 42/99 B –, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Hierzu fehlen jegliche Ausführungen des Klägers. Dazu hätte aber insbesondere deshalb Veranlassung bestanden, weil der Kläger am 20. Juli 1999 sein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben hat, ohne einen Beweisantrag zu stellen oder einen solchen aufrechtzuerhalten.
Im übrigen hat der Kläger weder die Rechtsauffassung des LSG dargelegt, derzufolge es auf die von ihm als klärungsbedürftig angesehenen Tatsachen ankam, noch hat er die von seinem Beweisantrag berührten Tatumstände so geschildert, daß die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das LSG deutlich geworden wäre.
Nicht zuletzt sind den Ausführungen des Klägers weder das voraussichtliche Ergebnis der angeblich zu Unrecht unterbliebenen Beweiserhebung noch hinreichend konkrete Darlegungen des Inhalts zu entnehmen, daß das LSG bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Dazu reichen allgemein gehaltene Formulierungen, wie das LSG habe sich mit den vorliegenden Gutachten nicht sachlich zutreffend auseinandergesetzt, jedenfalls nicht aus. Veranlassung zu Ausführungen zu diesem Punkt hätte insbesondere deshalb bestanden, weil der Kläger nach der Rechtsansicht des LSG als ungelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verwiesen worden ist. Der Kläger hätte deshalb insbesondere darlegen müssen, warum seine Beweisanträge zur Leistungsfähigkeit in den Berufen als Bürobote und Pförtner entscheidungserheblich gewesen wären.
Des weiteren macht der Kläger Divergenz des LSG von der Rechtsprechung des BSG geltend.
Zur formgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes der Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, daß sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muß darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muß einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, daß die Divergenz erkennbar wird. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, daß die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21, 29, 54, 67). Diese Begründungserfordernisse hat der Kläger nicht erfüllt.
Bereits zweifelhaft erscheint, ob der Kläger einen abstrakten Rechtssatz des BSG in dem bezeichneten Urteil (vom 11. Mai 1999 – B 13 RJ 15/97 R –) dargelegt hat, indem er ausführt, es sei dort entschieden worden, daß ein Gericht, das dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG nicht folge, weitere medizinische Sachaufklärung betreiben müsse, wenn dies beantragt werde. Jedenfalls hat er es unterlassen, aus den Entscheidungsgründen des LSG zumindest einen abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten, der der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegenstehen würde. Vielmehr beschränkt er sich insoweit sinngemäß auf die Rüge, daß das LSG gegen die Rechtsprechung verstoßen habe. Damit ist aber noch kein abstrakter Rechtssatz bezeichnet, sondern nur eine Einzelfallbeurteilung erfolgt.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen