Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Geltendmachung von Zulassungsgründen
Orientierungssatz
Es ist nicht zulässig, im Wege der Gegenvorstellung nach Ablauf der in § 160a SGG eingeräumten Fristen weitere Zulassungsgründe geltend zu machen.
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Gründe vgl. BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 25.8.1989 1 BvR 789/88).
Normenkette
SGG § 160a Abs 1; SGG § 160a Abs 2 S 1
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 08.09.1987; Aktenzeichen L 15 Kn 126/86) |
Gründe
Gegen den Beschluß des Senats vom 11. Februar 1988 ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist auch der Senat grundsätzlich an seine Entscheidung gebunden; die Möglichkeit einer Aufhebung oder Änderung des Beschlusses von Gerichts wegen oder auf Gegenvorstellung eines Beteiligten besteht in der Regel nicht (s BVerfGE 55, 1, 5). Insbesondere ist es nicht zulässig, im Wege der Gegenvorstellung nach Ablauf der in § 160a Sozialgerichtsgesetz -SGG eingeräumten Fristen weitere Zulassungsgründe geltend zu machen, wie die Beschwerdeführerin dies in ihrer erweiterten Gegenvorstellung vom 9. April 1988 unternimmt. Übereinstimmung besteht in der Rechtsprechung des BSG allerdings dahin, daß ein Beschluß, durch den eine Revision oder eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis verworfen wurde, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis und danach der Entscheidung in der Sache nicht entgegensteht (s BSG SozR Nrn 6 und 31 zu § 67 des SGG). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält in seinem Beschluß vom 9. Juli 1980 (BVerfGE aaO und SozR 1500 § 62 Nr 16) darüber hinaus die Änderung eines unanfechtbaren Beschlusses auf Gegenvorstellung bei Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs für zulässig. Ob Ähnliches gilt, wenn das Gericht seine Entscheidung unter Verletzung der Vorschriften über die richtige Besetzung des Spruchkörpers getroffen hat, wie das hier behauptet wird, kann dahinstehen.
Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Wie dem Beschluß vom 11. Februar 1988 in dem vorangestellten Obersatz klar zu entnehmen ist, hat der Senat angenommen - und dies danach im einzelnen auch dargetan -, daß Revisionszulassungsgründe in der in § 160a Abs 2, Satz 3 SGG erforderlichen Weise nicht detailliert dargelegt sind, so daß die nicht ordnungsgemäße Beschwerde ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden konnte (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nrn 30, 45).
Fundstellen