Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.11.2017; Aktenzeichen L 1 KR 446/15)

SG Berlin (Entscheidung vom 21.09.2015; Aktenzeichen S 122 KR 1709/1)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) für die Zeit ab 1.1.2009. Diese lehnte die Beklagte zu 1. ab, weil er als Ruhestandsbeamter Anspruch auf Beihilfe habe und der freiwilligen Versicherung nicht beigetreten sei (Bescheide vom 20.8.2010 und 25.2.2014, Widerspruchsbescheide vom 2.3.2012 und 28.4.2014). Das SG Berlin hat die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit 1.1.2009 in der GKV und sPV versichert ist (Gerichtsbescheid vom 21.9.2015). Das LSG Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V stehe entgegen, dass der Kläger ungeachtet des Fehlens einer ergänzenden privaten Krankenversicherung und eines damit einhergehenden - nach der Rechtsprechung des BVerwG allerdings nicht anzunehmenden - Beihilfeausschlusses nach § 10 Abs 2 der Berliner Landesbeihilfeverordnung als Beamter mit Anspruch auf Ruhegehalt und Beihilfe dem Personenkreis des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V angehöre. Eine freiwillige Versicherung habe er nicht beantragt (Urteil vom 30.11.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger misst folgender Frage eine grundsätzliche Bedeutung bei:

"Ist ein Beamter des Landes Berlin, der ab mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aus der vormaligen Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden ist und der nicht den Beitritt zur freiwilligen Versicherung innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt hat, für die Zeit ab dem 01. Januar 2009 über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch dann bei der zuletzt für ihn zuständigen Krankenkasse versichert, wenn er zwar für die Zeit ab dem 01. Januar 2009 dem Grunde nach beihilfeberechtigt nach beamtenrechtlichen Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ist, aber konkret mangels Nachweises eines Krankenversicherungsschutzes nach § 10 Abs. 2 der Landesbeihilfeverordnung für das Land Berlin a.F. von einem Anspruch auf Beihilfe ausgeschlossen ist und auch sonst keine Beihilfe bezogen hat?"

Es kann dahingestellt bleiben, ob damit eine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert oder nach dem Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall gefragt worden ist. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Selbst wenn aber eine Rechtsfrage als aufgeworfen unterstellt würde, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine konkrete Rechtsfrage zu einer Norm des Bundesrechts aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Daher bestehen an ihre Darlegung dann besondere Anforderungen, wenn ausgelaufenes Recht betroffen ist. Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. Eine Fortwirkung kann insbesondere dann vorliegen, wenn an die Stelle der bisherigen Regelung eine inhaltsgleiche getreten ist oder die bisherige Regelung im Wortlaut beibehalten und nur formal neu geschaffen wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, wenn sie nicht offensichtlich erfüllt sind, in der Beschwerdebegründung darzulegen (BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger weist lediglich darauf hin, dass es unabhängig von der Neufassung des § 10 Abs 2 der Landesbeihilfeverordnung entscheidend darauf ankomme, dass er Beihilfeleistungen nicht in Anspruch genommen habe.

Darüber hinaus fehlt es in der Beschwerdebegründung an den gebotenen Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage. Grundsätzliche Bedeutung für eine Zulassung der Revision kann nur solchen Fragen zukommen, zu deren Klärung das Revisionsgericht berufen ist. Die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage muss eine der Entscheidung des Revisionsgerichts zugängliche Vorschrift betreffen. Denn nach § 162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Bei der in der aufgeworfenen Frage neben § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V und § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V bezeichneten Vorschrift des § 10 Abs 2 der Beihilfeverordnung des Landes Berlin handelt es sich aber um Landesrecht, dessen Auslegung grundsätzlich den Gerichten des Landes vorbehalten und dem BSG nicht zugänglich ist (vgl BSG Urteil vom 23.6.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 = SozR 4-2500 § 108 Nr 4, RdNr 17). Dass diese Regelung gleichwohl revisibel oder deren Revisibilität nicht von Bedeutung sein soll, ist vorliegend nicht dargetan.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11829412

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