Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 31.05.1999) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 31. Mai 1999 einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1. Juli 1999, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 2. Juli 1999, gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Berlin sinngemäß Beschwerde eingelegt. Auf das Schreiben des Senats vom 6. Juli 1999, in dem er darauf hingewiesen wurde, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG nur durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt werden kann, hat er sinngemäß beantragt, ihm einen Rechtsanwalt durch das BSG beizuordnen, da er einen vertretungsbereiten Anwalt nicht gefunden habe. Damit kann er keinen Erfolg haben.
Nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 78b Abs 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) hat das Prozeßgericht, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, einem Beteiligten auf Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Kläger hat nicht ausreichend dargetan, daß er in B. … trotz intensiver Bemühungen einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Wohnt ein Kläger in einer Großstadt, muß er darlegen, daß er sich zumindest bei einer gewissen Anzahl von Anwälten nachweisbar vergeblich um eine Übernahme der Vertretung bemüht hat (Baumbach/Lauterbach, Komm ZPO, 53. Aufl, § 78a RdNr 2). Für eine Großstadt wie B., … in der es eine große Anzahl von niedergelassenen Rechtsanwälten gibt, die alle vor dem BSG auftreten können (§ 166 Abs 2 SGG), kann es selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Sozialversicherung ein besonderes Rechtsgebiet ist, auf dem tätig zu werden nicht jeder Rechtsanwalt bereit ist, nicht genügen, wenn sich der Kläger auf die von ihm behaupteten vier Ablehnungen beruft (vgl BSG, Beschluß vom 12. Juli 1971 – 1 RH 35/70 –, MDR 1971, 959, 960). Dabei müssen zwei „Absagen” von vornherein unberücksichtigt bleiben, da der Kläger lediglich mit dem Kanzleipersonal gesprochen hat. Soweit der Kläger in einem weiteren Fall die Ablehnung damit begründet hat, daß der Anwalt einen Vorschuß verlangt habe, kann dies nicht als Absage gewertet werden, da die Anforderung eines Gebührenvorschusses durch den Rechtsanwalt üblich ist. Immerhin muß der Anwalt Zeit und Arbeitskraft einsetzen, um sich mit der Sache vertraut zu machen.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die weitere Voraussetzung des § 78b ZPO gegeben ist, daß nämlich die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Beschwerde ist durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1, § 166 SGG, § 169 Satz 3 SGG analog).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen