Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Geschiedenenwitwenrente
Orientierungssatz
1. Zur Frage, ob es verfassungswidrig ist, daß die Gewährung einer Hinterbliebenenrente an die geschiedene Ehefrau davon abhängig gemacht wird, daß eine Witwenrente nicht zu zahlen ist.
2. Die Frage der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen.
Normenkette
RVO § 1265 Abs 1 S 2; SGG § 160 Abs 2 Nr 1; GG
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 07.07.1987; Aktenzeichen L 18 J 90/87) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen genügt, die sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergeben.
Zur Beschwerdebegründung macht die Beschwerdeführerin allein geltend, § 1265 Abs 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei verfassungswidrig, soweit darin die Gewährung einer Hinterbliebenenrente an die geschiedene Ehefrau davon abhängig gemacht werde, daß eine Witwenrente nicht zu zahlen ist. Die Beschwerdeführerin erblickt darin, wenn dies in der Beschwerdebegründung auch nicht ausdrücklich gesagt wird, offenbar eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen (SozR 1500 § 160a Nr 17 mwN). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gehört aber auch die Darlegung, weshalb die zu erwartende Entscheidung geeignet ist, die Klärung der für grundsätzlich erachteten Frage herbeizuführen und damit in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu erhalten oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 7 und 11). An dieser Darlegung fehlt es hier. Wie das Landessozialgericht (LSG) im angegriffenen Urteil festgestellt und die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen hat, hat sie anläßlich ihrer Ehescheidung auf ihr gegenüber dem Versicherten eventuell zustehende eigene Unterhaltsansprüche für Vergangenheit und Zukunft einschließlich des Notbedarfs verzichtet, während der Versicherte sich verpflichtete, für den gemeinsamen Sohn Unterhalt zu zahlen und der Beschwerdeführerin den Hausrat zu überlassen. Eine Feststellung des Inhalts, daß die Beschwerdeführerin den Unterhaltsverzicht deshalb ausgesprochen hat, weil eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der Beschwerdeführerin aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat (vgl § 1265 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RVO), hat das LSG nicht getroffen. Der Beschwerdeführerin hätte es deshalb oblegen, in der Beschwerdebegründung darzulegen, daß gleichwohl bei ihr der in § 1265 Abs 1 Satz 2 RVO vorausgesetzte Sachverhalt vorliegt. Trifft das nämlich nicht zu, so kommt es auf die Frage nicht an, ob die Abhängigkeit des Anspruchs aus § 1265 Abs 1 Satz 2 RVO von der Nichtgewährung einer Witwenrente verfassungswidrig ist.
Da mithin die Klärungsbedürftigkeit der für grundsätzlich erachteten Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt ist und andere Gründe, die zur nachträglichen Zulassung der Revision durch das BSG führen können, weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, muß der Senat die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter mangels formgerechter Begründung durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen