Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 02.10.2023; Aktenzeichen L 5 R 86/23)

SG Chemnitz (Entscheidung vom 13.01.2023; Aktenzeichen S 13 R 853/21)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.02.2024; Aktenzeichen B 5 R 5/24 AR)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG gerichteten Schreiben vom 28.10.2023, das nach Weiterleitung durch das LSG am 6.11.2023 beim BSG eingegangen ist, und mit einem weiteren von ihm unterzeichneten und an das BSG adressierten Schreiben vom 31.10.2023, hier eingegangen am 3.11.2023, sinngemäß Beschwerde ("Widerspruch") gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 26.10.2023 zugestellten Urteil des LSG vom 2.10.2023 eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils sowie in der Eingangsbestätigung des BSG hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 27.11.2023 ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Düring

Körner

Hahn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16186782

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