Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 08.07.2021; Aktenzeichen L 3 AL 67/20)

SG Dresden (Entscheidung vom 14.07.2020; Aktenzeichen S 9 AL 22/20)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die vorgenannte Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 11.10.2021 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 8.11.2021 Revision eingelegt, diese aber nicht begründet.

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 164 Abs 2 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 13.12.2021 laufenden Frist begründet worden ist (§ 164 Abs 2 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meßling                                   Söhngen                            B. Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15116882

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