Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 152,83 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das Bayerische LSG einen weiteren Anspruch des Klägers auf Erstattung von Übergangsgeld gegen die Beklagte iHv 152,83 Euro verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 18.1.2017 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil er die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam (S 5 f der Beschwerdebegründung):
"Hat die Prüfung der zeitlichen Kongruenz beim Zusammentreffen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Übergangsgeld mit SGB II-Leistungen durch eine tageweise oder monatsweise Betrachtung zu erfolgen?"
"Erstreckt sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 102 Abs. 2 SGB X, wonach dieser sich nach den vorleistenden Träger geltenden Rechtsvorschriften richtet, auch auf das Monatsprinzip?"
a) Mit der ersten Frage hat der Kläger bereits keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet. Er hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt (vgl BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris RdNr 10). Die aufgeworfene Frage benennt keine bundesrechtliche Norm, deren Anwendungsbereich oder Tatbestandsmerkmale aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlich zu klären wären. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (stRspr, zB BSG Beschluss vom 21.12.2016 - B 5 R 341/16 B - Juris RdNr 14).
Zudem fehlen hinreichende Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit des mit der Frage aufgeworfenen Problemkreises.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl Senatsbeschluss vom 9.1.2017 - B 13 R 365/16 B - Juris RdNr 5 mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung insbesondere der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.
Hieran fehlt es. Allein der pauschale Hinweis des Klägers, dass die von ihm formulierte Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, und auch keine Anhaltspunkte vorlägen, wie die Fragestellung zu beantworten sei, reicht vorliegend schon deshalb nicht, weil er selbst auf eine seiner Ansicht nach sogar einschlägige Entscheidung des BSG vom 30.7.2008 (B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17) hinweist, mit der das BSG "bereits" eine "monatsweise Betrachtung" "vorgesehen" habe. Der Kläger legt aber nicht dar, warum trotz der seiner Auffassung nach dort bereits "aufgestellten Grundsätze" im Hinblick auf die "Geltung des Monatsprinzips im SGB II" dennoch vorliegend weiterer Klärungsbedarf bestehe bzw ob sich aus diesem BSG-Urteil nicht schon hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung des von ihm mit der ersten Frage aufgeworfenen Problemkreises ergeben könnten, zumal er selbst - wenn auch ohne jegliche Begründung - behauptet, dass sich durch die "Einführung des § 41a SGB II" (gemeint: § 40a SGB II) sich insoweit keine "Auswirkungen" ergäben (vgl S 5 der Beschwerdebegründung). Anders als erforderlich versäumt er es auch, sich inhaltlich mit den hier einschlägigen Bestimmungen sowie mit deren Systematik und Sinngehalt auseinanderzusetzen. Dass das LSG nach Auffassung des Klägers im Hinblick auf die vorgenannte BSG-Entscheidung die Sache - vermeintlich - falsch entschieden habe, reicht zur Darlegung einer grundsätzliche Bedeutung nicht aus (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 29.12.2016 - B 13 R 239/16 B - Juris RdNr 9).
b) Auch für die zweite Frage hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend bezeichnet. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Sofern der Kläger mit dieser Frage überdies den "Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 102 Abs. 2 SGB X" problematisiert, erläutert er nicht, inwieweit der Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X auf Grundlage des vom LSG festgestellten Sachverhalts Anwendung findet und die von ihm formulierte Frage insoweit überhaupt in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein könnte. Anlass hierzu hätte aber schon deshalb bestanden, weil das LSG in seiner Entscheidung (ausschließlich) den Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geprüft und die für diesen Erstattungsanspruch notwendige zeitliche Kongruenz zwischen Arbeitslosengeld II und Übergangsgeld im hier noch streitgegenständlichen Umfang verneint hat.
2. Der Kläger hat auch eine Rechtsprechungsabweichung nicht formgerecht dargetan.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger meint, das LSG sei von dem Urteil des BSG vom 30.7.2008 (B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17) abgewichen. In dieser Entscheidung habe das BSG bereits als "Orientierungssatz" festgelegt: "Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB 2 zwar für jeden Kalendertag, § 41 Abs. 1 SGB 2 legt aber die Zahlungsabschnitte grundsätzlich auf einen Monat fest". Das LSG stütze seine Entscheidung hingegen darauf, dass das Monatsprinzip nicht anzuwenden sei, und folgere daraus dessen Nichtanwendung bei der Frage des Umfangs eines Erstattungsanspruchs (S 6 der Beschwerdebegründung) .
Mit diesem Vortrag hat der Kläger aber - anders als erforderlich - keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG herausgearbeitet, mit dem dieses der Rechtsprechung des BSG widersprochen habe. Der Senat versteht den Vortrag des Klägers dahin, dass er geltend machen will, das Berufungsgericht weiche von der vorgenannten Entscheidung des BSG ab, weil es die dort aufgestellten Grundsätze zur "monatsweisen Betrachtung" bzw die in diesem Urteil "aufgestellten Grundsätze" zur "Geltung des Monatsprinzips im SGB II" (vgl S 5 der Beschwerdebegründung) nicht beachtet habe.
Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG indes nicht aufgezeigt. Der Kläger versäumt es darzulegen, inwieweit der dem BSG in dem vorgenannten Urteil zugrunde liegende Sachverhalt auch im Hinblick auf die jeweils geltende Rechtslage mit dem vom LSG seiner Entscheidung zugrunde liegenden (Erstattungs-)Sachverhalt vergleichbar ist. Der schlichte Hinweis, dass die Entscheidung auch durch die "Rechtsänderungen des § 40a SGB II nicht obsolet geworden" sei, reicht nicht. Überdies sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder gar übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte, daraus nicht ohne Weiteres schon geschlossen werden kann, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil infrage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 40, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3, § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10571824 |