Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.01.2018; Aktenzeichen L 3 AS 411/16) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 04.07.2016; Aktenzeichen S 15 AS 786/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2018 - L 3 AS 411/16 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sinngemäß erachtet sie als grundsätzlich klärungsbedürftig, inwiefern die unterschiedliche rechtliche Qualifizierung einer Erbschaft entweder als Einkommen oder als Vermögen nach den §§ 11 und 12 SGB II in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Erbfalls (vgl nur BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 16 f mwN) vereinbar ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Abs 1 GG. Inwiefern dem grundsätzliche Bedeutung zukommt und diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren auch einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden könnte, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf.
Macht die Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend, muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG im Einzelnen darlegen, welchen gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen zukommen und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden. Dabei ist aufzuzeigen, dass und inwieweit der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (stRspr; vgl nur BSG vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - juris, RdNr 7 mwN; BSG vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris, RdNr 6). Schließlich ist substantiiert darzutun, welche Auswirkungen dem im konkreten Fall zukommen (vgl zu den Anforderungen an die Darlegungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zuletzt nur BVerfG vom 10.8.2017 - 1 BvR 1412/16 - juris, RdNr 1).
Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es fehlt bereits an jeder Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Rechtsgrundlagen der §§ 11 und 12 SGB II, deren Ursprüngen und der Ausgestaltung der von einer Berücksichtigung als Einkommen bzw Vermögen ausgenommenen Beträge und Werte, wie sie sich hier im Einzelnen aus § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II einerseits und § 12 Abs 2 SGB II andererseits ergibt. Ebenso zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern der Gesetzgeber in diesem Rahmen nicht unterscheiden darf zwischen geldwerten Mitteln, die eine leistungsberechtigte Person vor der Bedarfszeit (als Vermögen) bereits hatte, und denen, die sie erst in der Bedarfszeit (als Einkommen) erhalten hat. Schließlich ist dem Vorbringen nichts zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und damit dazu zu entnehmen, welche Auswirkungen die als verfassungswidrig gerügten Normen hier haben (sollen).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11740415 |