Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 27. Juli 1972 wegen der Folgen eines am 19. November 1970 erlittenen Arbeitsunfalls, bei dem der Kläger eine Verletzung der linken Hand davontrug, eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH anerkannt. Den im Juni 1990 gestellten Antrag auf Neufeststellung der Rente wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 4. November 1993, Widerspruchsbescheid vom 12. April 1994). Das anschießende Klage- und Berufungsverfahren war für den Kläger ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31. März 1995, Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996). Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG sowie den Antrag auf Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren begründet der Kläger nicht weiter. Er bringt lediglich seine Unzufriedenheit mit der Entscheidung zum Ausdruck und bittet um eine erneute Untersuchung und Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen.
Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger schon deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozeßordnung).
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Sache kann es daher nur kommen, wenn die Revision – nachträglich – auf die Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen wird (§ 160 Abs 1, § 160a SGG). In diesem Verfahren ist jedoch unerheblich, ob das LSG richtig entschieden hat. Es kommt lediglich darauf an, ob einer der drei Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG vorliegt.
Einen Grund, der nach § 160 Abs 2 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigt, hat der Kläger nicht vorgetragen. Ein solcher ist auch bei der gebotenen summarischen Prüfung der Gerichts- und Verwaltungsakten nicht zu erkennen. Weder erscheint die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG noch enthält das angefochtene Urteil des LSG eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG noch ist ein Verfahrensmangel zu erkennen, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) kann die Beschwerde nicht gestützt werden.
Im übrigen ist aber auch nicht zu erkennen, daß das LSG in der Sache unrichtig entschieden hat.
Keiner der gehörten gerichtlichen Sachverständigen hat die derzeit an der linken Hand des Klägers bestehenden unfallbedingten Funktionsausfälle mit einer MdE um mehr als 35 vH bewertet. Damit ist keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die zu einer Neufeststellung der Rente Anlaß geben könnte. Zutreffend verweist das LSG auf die ständige Rechtsprechung des BSG (BSGE 32, 245), die Neufeststellungen (sei es zugunsten, sei es zu Lasten des Verletzten) nur dann für zulässig erachtet, wenn sich die MdE um mehr als 5 vH erhöht bzw gesenkt hat. Diese Regelung dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern auch der Rechtssicherheit.
Die vom Kläger persönlich eingelegte „Revision” (richtigerweise: Nichtzulassungsbeschwerde) gegen das Urteil des LSG war als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel ist nicht formgerecht, weil es nicht von einem Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist, der befugt ist, Beteiligte an einem Rechtsstreit vor dem BSG zu vertreten (§ 166 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen