Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweis auf ärztliche Behandlung. Beweisantrag

 

Orientierungssatz

Der Hinweis darauf, daß wegen einer chronischen Bronchitis eine ärztliche Behandlung erfolgt, beinhaltet nicht zugleich einen Antrag auf Einholung einer Auskunft oder eines Befundberichtes dieses Arztes.

 

Normenkette

SGG §§ 103, 128 Abs 1 S 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 29.04.1987; Aktenzeichen L 4 An 20/86)

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 29. April 1987 ist unzulässig.

Auf die Beschwerde ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). In der Begründung der Beschwerde muß der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Diesen Formerfordernissen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin nicht.

Sie macht geltend, das LSG sei ohne nähere Begründung verschiedenen Beweisanträgen nicht gefolgt. Sie habe in ihrer Berufungsbegründung vom 3. Juni 1986 konkret und ins einzelne gehend ihre Beschwerden im Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulen- sowie im Schulterbereich vorgetragen und die Einholung eines orthopädischen Fachgutachtens beantragt. Eine solche Begutachtung sei nicht erfolgt. Vielmehr habe das LSG in seinem Beweisbeschluß vom 16. März 1987 je einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und für Chirurgie zu (Termins-)Sachverständigen bestellt, wobei eine Untersuchung durch den Chirurgen überhaupt nicht erfolgt sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Mangel einer Verletzung des § 103 SGG nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG "bezeichnet" worden. Dies erfordert, daß die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Dazu gehört insbesondere auch die Angabe der Gründe, aus denen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt sehen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34 S 50). Das LSG hat ausgeführt, ihm sei eine weitere Beweisaufnahme durch Befragung eines Sachverständigen der Fachrichtung der Chirurgie bzw eines Orthopäden nach erneuter Untersuchung der Klägerin entbehrlich erschienen, weil bereits der Neurologe Prof. Dr. B. in Kenntnis der Terminschwierigkeiten des Facharztes für Chirurgie Dr. W. die Klägerin auch im Hinblick auf die geklagten Wirbelsäulenbeschwerden untersucht habe. Daß dessen ungeachtet das LSG zwingend zusätzlich eine Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie hätte veranlassen müssen, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Mit ihrer Behauptung, der Sachverständige Prof. Dr. B. habe den orthopädischen Bereich mehr in allgemeiner Hinsicht gestreift und nicht eine orthopädische Untersuchung durchgeführt, welche zu aussagekräftigen und für ein tragfähiges Urteil ausreichenden Feststellungen habe gelangen können, ist nichts darüber gesagt, daß das LSG im Rahmen der allein dem Tatsachengericht obliegenden Würdigung der Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) die vorhergegangenen Untersuchungen der Klägerin notwendigerweise als nicht ausreichend hätte ansehen und zusätzlich das Gutachten eines Sachverständigen der Fachrichtung Orthopädie hätte einholen müssen.

Die Klägerin rügt als weitere Verletzung des § 103 SGG, das LSG sei ihrem Beweisantritt in der Berufungsbegründungsschrift vom 3. Juni 1986 dafür, daß bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit weitere irreparable Gesundheitsschäden auftreten würden, nicht gefolgt. Auch in diesem Umfange ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Zur Zulässigkeit einer auf § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört ua, daß der Beschwerdeführer den Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt sein soll, so genau bezeichnet, daß er für das Bundessozialgericht (BSG) ohne weiteres auffindbar ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 S 4). Das ist mit dem Hinweis der Klägerin auf ihre Berufungsbegründungsschrift vom 3. Juni 1986 nicht geschehen. Zwar hat sie darin (S 7) beanstandet, das Sozialgericht habe übersehen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob angesichts der festgestellten Veränderungen bei einer Wiederaufnahme der Beschäftigung in ihrem (der Klägerin) erlernten Beruf eventuell weiterer Schaden für ihre Gesundheit eintrete oder eintreten könne. Einen hierauf gerichteten Beweisantrag enthält die Berufungsbegründungsschrift hingegen nicht.

Die Klägerin erblickt einen Verfahrensmangel schließlich darin, daß das LSG ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 17. März 1986 insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer chronischen Bronchitis nicht nachgegangen sei. Auch hiermit ist ein Verfahrensmangel nicht formgerecht bezeichnet worden. Mit der Behauptung, das LSG sei einem bestimmten "Vorbringen" nicht nachgegangen, wird lediglich beanstandet, daß das Gericht nicht nach seiner "aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung" (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) entschieden habe. Darauf kann der geltend gemachte Verfahrensmangel von vornherein nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Einen Beweisantrag hat die Klägerin nicht mit der gebotenen Klarheit bezeichnet. Ihr bloßer Hinweis darauf, daß sie wegen einer chronischen Bronchitis von einem Arzt behandelt werde, beinhaltet nicht zugleich einen Antrag auf Einholung einer Auskunft oder eines Befundberichtes dieses Arztes.

Die Nichtzulassungsbeschwerde erweist sich nach alledem mangels formgerechter Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig und ist in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652384

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