Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in der Nichtzulassungsbeschwerde
Orientierungssatz
Mit dem Hinweis, in einem beim BSG anhängigen Verfahren mit gleichem Sachverhalt sei die Revision zugelassen worden, wird den Begründungsanforderungen nicht genügt.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat einen Grund, der nach § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Zulassung der Revision berechtigt, entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht dargetan.
Die Beschwerdeführerin meint, die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Sie macht hierzu geltend, klärungsbedürftig sei, ob ein Anspruch der Bundesanstalt für Arbeit auf Rückzahlung eines gewährten Zuschusses zur Beschaffung von Winterbaugerät nach § 12 Abs 3 der Winterbau-Anordnung vom 4. Juli 1972 (ANBA S 511), zuletzt geändert durch Anordnung vom 15. März 1983 (ANBA S 585), ein Konkursvorrecht nach § 61 Abs 1 Nr 3 der Konkursordnung (KO) vom 10. Februar 1877 (RGBl S 351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1130), begründe, insbesondere, ob es sich insoweit um "nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtende Abgaben oder Leistungen" iS des § 61 Abs 1 Nr 3 KO handele. Die Klärungsbedürftigkeit als Teilvoraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung hat die Beschwerdeführerin indes nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt, wenn sie ausführt, daß diese Frage höchstrichterlich nicht geklärt sei und über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung habe, weil die gleiche Frage im Revisionsverfahren 10 RAr 4/86 (jetzt: 7 RAr 93/87) zu entscheiden sei. Denn daraus, daß es an einer höchstrichterlichen Entscheidung fehlt und eine Entscheidung in einem anderen Revisionsverfahren zu erwarten ist, ergibt sich weder, daß die Frage, deren Beantwortung im Revisionsverfahren erstrebt wird, außer den genannten Einzelfällen von praktischer Relevanz ist noch nach Wortlaut und Sinnzusammenhang der anzuwendenden Rechtsvorschriften ernstlich zweifelhaft ist. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn ein Landessozialgericht (LSG) die Revision in einem vergleichbaren Falle zugelassen hat, weil es der gleichen Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat; denn wenn auch in jenem Falle das Bundessozialgericht (BSG) an die Zulassung gebunden ist (§ 160 Abs 3 SGG), besagt die Zulassung nicht, daß tatsächlich ein Grund zur Zulassung gegeben war. Der Senat hat daher schon entschieden, daß mit dem Hinweis, in einem beim BSG anhängigen Verfahren mit gleichem Sachverhalt sei die Revision zugelassen worden, den Begründungsanforderungen nicht genügt wird (Beschluß vom 29. April 1987 - 7 BAr 26/87 -). Es ist mithin unerheblich, daß das LSG Niedersachsen in dem im wesentlichen gleichgearteten Verfahren 7 RAr 93/87 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (Urteil vom 27. Februar 1986 - L 10 Ar 329/85 -). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte die Beschwerdeführerin zumindest aufzeigen müssen, warum nach dem Gesetzeswortlaut und Sinnzusammenhang ernstlich zweifelhaft ist, ob ihre Forderungen aus der Rückabwicklung von dem Gemeinschuldner gewährten Subventionen, soweit deren Zweck nicht erreicht ist oder sich infolge Konkurses nicht mehr erreichen läßt, nach § 61 Abs 1 Nr 3 KO bevorrechtigt sind (vgl zum Sinn der Bevorzugung der Forderungen der in § 61 Abs 1 Nr 3 KO genannten Gläubiger wegen der nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen die in Sachen der Beschwerdeführerin ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1969, BGHZ 52, 155, 164 ff und ABA 1969, 242, 244). Ergibt sich nämlich die Antwort auf die gestellte Frage unmittelbar aus dem Gesetz oder steht sie nach Maßgabe von Rechtsprechung und Literatur praktisch außer Zweifel, fehlt es schon an der Klärungsbedürftigkeit (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 4; Beschluß des Senats vom 5. August 1987 - 7 BAr 34/87 -).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch insoweit nicht dargetan, als die Frage betroffen ist, wann eine aus § 12 Abs 2 Winterbau-Anordnung hergeleitete Forderung iS des § 61 Abs 1 Nr 3 KO eine solche wegen der nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen "aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens" ist. Die Beschwerdeführerin meint nämlich selbst, diese Frage sei im vorliegenden Falle nicht klärungsfähig, weil nach Anerkennung ihrer Forderung durch den Konkursverwalter und Eintragung in die Konkurstabelle Grund und Höhe sowie die Eigenschaft der Forderung als Konkursforderung unstreitig sei. Vorsorglich hat die Beschwerdeführerin zwar für den Fall, daß letzteres nicht zutrifft, behauptet, auch diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung. Insoweit ist der Beschwerdebegründung zu entnehmen, daß nach Auffassung der Beschwerdeführerin der Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs 3 Winterbau-Anordnung entsteht, sobald das subventionierte Winterbaugerät innerhalb der Schlechtwetterzeit schuldhaft nicht oder zweckentfremdet eingesetzt wird. Hieraus ergibt sich jedoch ebenfalls nicht, daß Wortlaut und Sinnzusammenhang der anzuwendenden Rechtsvorschriften diesbezüglich zu ernsthaften Zweifelsfragen Anlaß geben. Daß die Beschwerdeführerin dargelegt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung des LSG nicht folgt, genügt insoweit nicht; denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Hat die Beschwerdeführerin somit die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt, muß die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen