Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Verfahrensmangels
Orientierungssatz
Der Antrag gemäß § 109 SGG einen bestimmten Sachverständigen zu hören, ist kein Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, §§ 103, 109
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 15.05.1990; Aktenzeichen L 2/1 Vs 41/88) |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht in der in §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden. Sie ist deshalb entsprechend §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Nach der ständigen Rechtsprechung verlangt § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden. Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben sind und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48).
Die Beschwerde ist in diesem Sinne nicht formgerecht begründet. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, daß das Landessozialgericht (LSG) die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt habe, indem es kein weiteres nervenärztliches Sachverständigengutachten eingeholt habe. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann eine Verletzung des § 103 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde aber nur dann gerügt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Kläger behauptet in seiner Beschwerdebegründung zwar, einen solchen Beweisantrag gestellt zu haben; er zeigt aber nicht auf, wann und wo das der Fall gewesen ist. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und den Berufungsakten ergibt sich lediglich, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 1990 hilfsweise beantragt hat, gem § 109 SGG einen bestimmten Sachverständigen zu hören. Ein solcher Antrag ist aber kein Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Er hat eine andere Zielrichtung als der dort erwähnte Beweisantrag. Der Beweisantrag, der mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG zur Zulassung der Revision führen kann, muß ein Beweisantrag iS dieser Vorschrift sein. Wenn ein solcher Antrag gestellt wird, muß zwar nicht diese Vorschrift ausdrücklich erwähnt werden. Es muß jedoch unzweifelhaft erkennbar sein, daß eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich gehalten wird (BSG SozR 1500 § 160 Nr 67). Indem der Kläger aber in erster Linie einen Sachantrag auf Feststellung eines bestimmten Gesamt-GdB stellte und nur hilfsweise einen Antrag gem § 109 SGG, machte er aber gerade nicht deutlich, daß er eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich hielt. Er brachte vielmehr zum Ausdruck, daß er die bisherigen Ermittlungen nach § 103 SGG für ausreichend hielt, um eine Sachentscheidung in seinem Sinne zu rechtfertigen. Das LSG hat den Antrag, einen weiteren Gutachter zu hören, auch nur iS des § 109 SGG verstanden und dazu Stellung genommen. Ob es dabei § 109 SGG richtig angewandt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Verletzung dieser Vorschrift ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ebenfalls von der Beschwerderüge ausgenommen.
Fundstellen