Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. April 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil gerichtete Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung getragen.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht – ausreichend – geklärt ist (siehe ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 sowie Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1997 – 2 BU 149/97 –). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen hat, dartun, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX RdNrn 65 und 66; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 116 ff).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers indes nicht. Zunächst muß die klärungsbedürftige Rechtsfrage klar bezeichnet sein. Der Kläger hält für klärungsbedürftig die Frage, „ob die Prüfung der Voraussetzungen für Ansprüche aus § 581 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht generell von Billigkeitserwägungen begleitet werden müssen.” Es ist aber bereits zweifelhaft, ob der Kläger damit eine hinreichend klar formulierte abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen hat. Denn der Kläger bezeichnet nicht ausdrücklich, auf welchen der Tatbestände des § 581 RVO sich die Rechtsfrage beziehen soll. Offenbar geht es dem Kläger um die Fälle des § 581 Abs 3 RVO, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert ist und die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen, und wie Gesundheitsschäden zu beurteilen sind, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob der Kläger hier hinreichend deutlich eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen hat. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, ob und inwieweit zu dem von ihm aufgeworfenen Fragenkomplex (dessen Geltendmachung unterstellt) vom BSG bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen diese noch einer weiteren Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung durch das Revisionsgericht notwendig erscheinen (vgl Krasney/Udsching, aaO RdNrn 65 ff; Kummer, aaO). Das BSG hat bereits entschieden (zuletzt BSG SozR 3-2200 § 581 Nr 4), daß die Ausnahmeregelung von dem in § 581 Abs 1 Nr 2 RVO festgelegten Grundsatz gerade den Sinn und Zweck hat, Unbilligkeiten zu vermeiden, die sich aus einer Anhäufung von Folgen aus mehreren Unfällen geringfügiger Art, also aus einer MdE von weniger als 20 vH ergeben können, und so den durch mehrere kleine Unfälle geschädigten Versicherten begünstigen will, dessen Erwerbsfähigkeit insgesamt um wenigstens 1/5 gemindert ist. Das BSG hat ferner entschieden (BSG SozR 2200 § 581 Nr 21), daß Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, jeweils getrennt zu beurteilen sind und eine Gesamt-MdE insoweit nicht in Betracht kommt. Der Kläger hätte daher darlegen müssen, aus welchen Gründen die von ihm aufgeworfene Frage weiterhin klärungsbedürftig sein soll. Dies hat er jedoch versäumt. Er hat sich mit der Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Hinzu kommt, daß es an der Darlegung fehlt, inwieweit die aufgeworfene Frage in einem anschließenden Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig wäre.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen