Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Klärungsfähigkeit. Bindung an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz
Orientierungssatz
Ein auf tatsächlichem Gebiet liegender Vortrag ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht geeignet, da sich die mit einem Revisionsverfahren erstrebte Rechtsfortbildung und Vereinheitlichung unmittelbar auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (vgl § 163 SGG) ergeben muss (vgl BSG vom 20.8.2007 - B 11a AL 159/06 B und vom 7.5.2009 - B 11 AL 72/08 B).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3, § 163
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 60 und Nr 65; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
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a) Die Beschwerdeführerin trägt vor, es stelle sich folgende klärungsbedürftige Rechtsfrage: "Kann der Tatbestand der unechten Verflechtung im Gegensatz zu seinem Wortlaut auch auf die Tätigkeit eines Unternehmens (hier die Klägerin) erweitert werden, wenn dieses Unternehmen für konkrete Tätigkeiten in geringem Umfang zwar vergütet wird, aber keinerlei gesellschaftsrechtliche und/oder kapitalmäßige Verbindungen und auch keine personelle Verbundenheit mit dem die Vermittlung des Arbeitsuchenden empfangenden Unternehmen unterhält und auch nicht exklusiv für dieses Unternehmen am Markt auftritt?" oder "Ist zwangsläufig von einem institutionalisierten Interessenkonflikt im Sinne einer unechten Verflechtung auszugehen, wenn der Vermittler von einem potenziellen Arbeitgeber für einzelne erfolgsunabhängige Leistungen Vergütungen erhält, ohne wirtschaftlich, personell, sachlich oder in sonstiger Form von diesem abhängig zu sein, ohne Ressourcen des Arbeitgebers zu nutzen, wenn er daneben auch an andere Arbeitgeber vermittelt und gleichzeitig auf Grund des Vermittlungsvertrages für den Arbeitsuchenden tätig wird?" |
b) Zweifelhaft ist bereits, ob mit der vorgenannten Formulierung eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die in einem etwaigen Revisionsverfahren vom Bundessozialgericht (BSG) mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; Lüdtke in Handkommentar zum SGG, 3. Aufl, § 160 RdNr 10). Denn die Fragestellung ist ersichtlich auf die Umstände des Einzelfalles zugeschnitten.
c) Unabhängig davon fehlt es zu den aufgeworfenen Fragestellungen schon an geeigneten Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Denn es wird nicht dargelegt, dass und inwiefern sich die der Fragestellung zu Grunde liegende tatsächliche Behauptung, die Klägerin sei bei Tätigkeiten für den späteren Arbeitgeber des Beigeladenen (nur) "in geringem Umfang" vergütet worden, mit den für die Beurteilung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) vereinbaren lässt. Wie in der Beschwerdebegründung selbst vorgetragen wird, hat die Klägerin auf Grund des Vertrages vom 17. Oktober 2005 (Preisvereinbarung in Anlage 1 zum Vertrag) Leistungsentgelte in beträchtlicher Höhe ua für die Nutzung der Bewerberdatenbank (24.600,00 Euro pro Jahr) sowie entsprechende Bearbeitungshonorare für ihre Tätigkeit erhalten. Diese von der D AG als Mutterkonzern der D GmbH an die Klägerin zu zahlenden Honorare für die im Vertrag vom 17. Oktober 2005 aufgeführten Leistungen waren nach dem weiteren Vortrag der Klägerin auch Basis für die vom LSG vertretene Rechtsauffassung, es sei von einer unechten Verflechtung auszugehen. Diese tatsächlichen Feststellungen des LSG sind in der Beschwerdebegründung nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen worden. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, für die Arbeitsuchenden, für deren Vermittlung jeweils ein Zahlungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein geltend gemacht worden sei, sei keine gesonderte Vergütung gemäß der Preisvereinbarung im Vertrag vom 17. Oktober 2005 erfolgt, nichts zu ändern. Denn es handelt sich dabei um tatsächliches Vorbringen, das zur Darlegung der Klärungsfähigkeit ungeeignet ist (vgl ua Beschlüsse des Senats vom 20. August 2007, B 11a AL 159/06 B, veröffentlicht in juris und vom 7. Mai 2009, B 11 AL 72/08 B). Im Übrigen hat sich das LSG, wie in der Beschwerdebegründung (S 7) vorgetragen, bereits mit diesem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass - unabhängig von den fallbezogenen Kosten - die beträchtlichen abrechenbaren Fixkosten für nicht individualisierbare Leistungen die Annahme einer unechten Verflechtung mit dem Arbeitgeber belegen.
Auch wenn die Höhe der Vergütung bei der zweiten Fragestellung in der Beschwerdebegründung nicht angesprochen wird, fehlt es ebenfalls an der Darlegung, dass und inwiefern die Klägerin von dem späteren Arbeitgeber des Beigeladenen auch nicht "sachlich oder in sonstiger Form" abhängig war. Im Gegenteil sprechen die nach ihrem eigenen Vorbringen und den Feststellungen des LSG gezahlten Honorare für eine Abhängigkeit jedenfalls "in sonstiger Form".
d) Da schon aus den genannten Gründen die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht genügt, bedarf es keines näheren Eingehens auf das zusätzliche Darlegungserfordernis der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellungen.
2. Ebenfalls nicht den Anforderungen des § 160 Abs 2 Satz 3 SGG genügt der Vortrag der Beschwerdebegründung, das LSG sei von Entscheidungen des BSG vom 6. Mai 2008 (B 7/7a AL 8/07 R und B 7/7a AL 10/07 R) abgewichen.
Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung zB des BSG andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67) und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht nur etwa ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelnen die Entscheidung bestimmen (stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B).
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht gerecht. Wie die Klägerin selbst ausführt, hat das LSG in seiner Entscheidung die genannten Urteile des BSG vom 6. Mai 2008 erörtert. Es hat nach den Darlegungen der Klägerin auch keinen von dieser Rechtsprechung des BSG abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Denn nach den insoweit korrekten Schilderungen in der Beschwerdebegründung der Klägerin betrafen die Urteile des BSG Sachverhalte, in denen der Vermittler - ohne eigens zu diesem Zweck eingestellt worden zu sein - als Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber selbst abhängig beschäftigt war und Arbeitsentgelt erhalten hat. Vor diesem Hintergrund ist der von der Klägerin wiedergegebene Rechtssatz zu sehen, wonach trotz Arbeitsentgelt ohne Vorliegen besonderer interner Abmachungen oder ohne die Nutzung personeller und/oder sachlicher Ressourcen des Arbeitgebers nicht von einer unechten Verflechtung ausgegangen werden kann. Demgegenüber stellt das LSG in seinen von der Beschwerdebegründung zitierten Ausführungen auf S 18 des Urteils darauf ab, dass der Vermittler dem Arbeitgeber schon Entgelte für Tätigkeiten der Vermittlung in Rechnung gestellt hat. Die einander gegenübergestellten Rechtssätze betreffen also unterschiedliche Lebenssachverhalte und stehen nicht im Widerspruch zueinander. Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG im Kern offenbar für unrichtig hält, ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund der Abweichung zu begründen.
Die somit unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 1, 169 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 Abs 2, 162 Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72, 63 Abs 2, 39 Abs 1, 47, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.
Fundstellen