Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.06.1998)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1998 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit Schreiben vom 8. Juli 1998 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt und in der dem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vermerkt, daß eine Rechtsschutzversicherung besteht.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist ua, daß der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die für seine Prozeßvertretung vor dem Bundessozialgericht (BSG) entstehenden Kosten eines Rechtsanwalts durch Einsatz seines Einkommens oder Vermögens zu bestreiten (§ 73a Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫ iVm §§ 114 Satz 1, 115 Abs 2 der Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫). Zwar verfügt der Kläger, der Kindergeld, Pflegegeld und Wohngeld bezieht, über kein Barvermögen; indessen zählt zum Vermögen iS des § 115 Abs 2 ZPO auch der Versicherungsschutz aus seiner Rechtsschutzversicherung, der von dem Kläger vorrangig in Anspruch zu nehmen ist (vgl BGH VersR 1981, 1070; Sieg, Zum Rechtsschutz auf Staatskosten, NJW 1992, 2994 ff). Der Kläger hat mit Tele-Schreiben vom 7. August 1998 mitgeteilt, daß die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Beschwerdeverfahrens übernehmen werde und eine Kostenzusage des Versicherers vom selben Tag beigefügt, um die er sich offensichtlich erst aufgrund des Schreibens des Berichterstatters vom 4. August 1998 bemüht hat.

Mit Zugang der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung entfällt das Hindernis der Bedürftigkeit zur Bestreitung der Prozeßkostenvertretungskosten vor dem BSG für den Kläger (vgl BGH VersR1990,1369).

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe muß daher schon mangels Vorliegens der in § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO näher bezeichneten Voraussetzung abgelehnt werden, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der zwingenden Formvorschrift des § 166 SGG und ist deshalb entsprechend § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30). Nach § 166 Abs 1 SGG müssen sich natürliche Personen vor dem BSG von einem zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175353

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